VG Stuttgart
16. März 2017
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BVerfG
9. Juni 2021
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 09.06.2021 - 1 BvR 2879/17 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 1 BvR 2879/17 |
| Entscheidungsdatum : | 9. Juni 2021 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass die sachlich begründete Rückwirkung der Neuregelung des § 20 Abs. 5 Satz 1 Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg (KAG BW) die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Verfassungsmäßigkeit einer Regelung zur zeitlichen Höchstfrist (BVerfGE 133, 143 ff.) verfehlt oder eine auf einer hypothetischen Festsetzungsverjährung beruhende unzulässige Rückwirkung (Art. 20 Abs. 3 GG) vorliegt.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.