LG Duisburg
1. September 2020
>
BGH
24. November 2021
>
BGH
27. Januar 2022
Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 24.11.2021 - 3 StR 74/21 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 3 StR 74/21 |
| Entscheidungsdatum : | 24. November 2021 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Tenor
Die Bestellung von Rechtsanwalt H. aus Essen als Pflichtverteidiger wird aufgehoben.
Gründe
Der Angeklagte wird durch seinen Wahlverteidiger, Rechtsanwalt L. aus E. , vertreten. In der Hauptverhandlung vom 1. September 2020 ist ihm durch das Landgericht Rechtsanwalt H. zusätzlich als Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Dieser ist für den Angeklagten im Revisionsverfahren zunächst durch Fertigung einer Revisionsbegründungsschrift tätig geworden. Seit seinem Ausscheiden aus der Kanzlei L. & M. ist er jedoch postalisch nicht mehr erreichbar. Rechtsanwalt L. hat erklärt, weiterhin für den Angeklagten als Verteidiger tätig zu sein.
Vor diesem Hintergrund ist Rechtsanwalt H. von Amts wegen gemäß § 143a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 3 StPO zu entpflichten. Der Angeklagte ist durch seinen Wahlverteidiger im Revisionsverfahren ausreichend vertreten. Überdies ist mit Blick auf die postalische Unerreichbarkeit von Rechtsanwalt H. eine angemessene Verteidigung durch diesen nicht mehr gewährleistet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. April 1975 - 2 BvR 207/75, BVerfGE 39, 238, 244 Rn. 19).
Der Vorsitzende des 3.
Unterschrift
Strafsenats Schäfer
Vorinstanz
Landgericht Duisburg; 01.09.2020; 32 KLs - 506 Js 127/17-22/18