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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 24.06.2002 - 6 B 45/02 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 6 B 45/02 |
| Entscheidungsdatum : | 24. Juni 2002 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
OVG für das Land Nordrhein-Westfalen; 20.03.2001; OVG 9 B 378/01
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 24. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. G e r h a r d t und Dr. G r a u l i c h beschlossen:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. März 2001 wird verworfen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Die mit Schreiben vom 15. Mai 2002 erhobene Beschwerde der Antragstellerin ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.