BVerwG
9. Februar 2011
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 09.02.2011 - 7 VR 4/11 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 7 VR 4/11 |
| Entscheidungsdatum : | 9. Februar 2011 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 9. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Guttenberger und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Gründe
Der Senat entscheidet in der im Geschäftsverteilungsplan vorgesehenen Besetzung mit dem Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer. Dessen Mitwirkung an der Entscheidung über den gegen ihn gerichteten Befangenheitsantrag ist zulässig, weil in dem Ablehnungsantrag ein die Besorgnis der Befangenheit des Richters rechtfertigender Grund weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht und die Ablehnung deshalb unbeachtlich ist (Beschlüsse vom 18. September 1998 - BVerwG 6 B 56.98 - juris und vom 16. Oktober 2006 - BVerwG 3 B 90.06 - juris).
Der Antragsteller kann mit seinem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schon deswegen nicht durchdringen, weil das Bundesverwaltungsgericht nicht nach § 50 Abs. 1 VwGO in erster Instanz zur Entscheidung berufen ist. Von einer dann in der Regel gebotenen Verweisung an das sachlich und örtlich zuständige erstinstanzliche Gericht sieht der Senat ab, denn das mit dem Antrag verfolgte Rechtsschutzziel lässt sich dem Vorbringen des Antragstellers nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG.