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6. Februar 2023
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 06.02.2023 - XI ZB 23/20 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | XI ZB 23/20 |
| Entscheidungsdatum : | 6. Februar 2023 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 980.212,59 EUR festgesetzt.
Der Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird für den Prozessbevollmächtigten des Musterrechtsbeschwerdegegners und der auf Seiten des Musterrechtsbeschwerdegegners Beigetretenen auf 212.411,43 EUR festgesetzt, wobei sich der Gesamtgegenstandswert aus den folgenden Einzelwerten zusammensetzt:
| Musterrechtsbeschwerdegegner |
Gründe
Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für die Gerichtskosten folgt aus § 51a Abs. 2 GKG.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die außergerichtlichen Kosten richtet sich nach § 23b RVG. Hinsichtlich des Beigetretenen zu 4 ergibt sich der angesetzte Einzelwert aus dem Aussetzungsbeschluss, während die übrigen Einzelwerte jeweils ausdrücklich gemäß § 8 Abs. 4 KapMuG mitgeteilt worden sind. Daran ist der Senat gebunden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Dezember 2020 - II ZB 19/19, NZG 2021, 562 Rn. 4 und vom 15. August 2022 - XI ZB 32/19, juris Rn. 4), so dass insoweit von der Tabelle, die der Prozessbevollmächtigte des Musterrechtsbeschwerdegegners und der auf Seiten des Musterrechtsbeschwerdegegners Beigetretenen eingereicht hat, abweichende Werte anzusetzen sind.
Unterschrift
| Ellenberger |