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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 02.06.2022 - EnVR 55/18 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | EnVR 55/18 |
| Entscheidungsdatum : | 2. Juni 2022 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Tenor
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juni 2022 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kirchhoff, die Richterin Dr. Roloff, den Richter Dr. Tolkmitt, die Richterinnen Dr. Picker und Dr. Vogt-Beheim
beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren und das Rechtsbeschwerdeverfahren werden eingestellt. Diese Verfahren sind als nicht anhängig geworden anzusehen. Der auf die Beschwerde ergangene Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. März 2018 - VI-3 Kart 638/16 (V) - ist wirkungslos.
Die Betroffene trägt die Kosten der Beschwerde- und der Rechtsbeschwerdeinstanz einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur sowie der Beigeladenen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 100.000 EUR festgesetzt. Im Übrigen verbleibt es bei der Wertfestsetzung des Beschwerdegerichts.
Gründe
Die Betroffene hat die Beschwerde im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur zurückgenommen. Die Rücknahme der Beschwerde bewirkt, dass das Verfahren als nicht anhängig geworden anzusehen ist (BGH, Beschlüsse vom 27. August 2013 - EnVR 19/10, juris Rn. 1; vom 23. April 2013 - EnVR 47/12, juris Rn. 2 mwN).
Die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens waren gemäß § 90 Satz 1 EnWG der Betroffenen aufzuerlegen. Durch die Rücknahme ihrer Beschwerde hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Bundesnetzagentur anzuordnen (BGH, Beschluss vom 12. November 2019 - EnVR 38/18, juris Rn. 2 mwN). Ebenso entspricht es der Billigkeit, der Beschwerdeführerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese ein besonderes Interesse am Verfahrensausgang (vgl. BGH, Beschluss vom 14. März 1990 - KVR 4/88, WuW/E BGH 2627, 2643 - Sportübertragungen, insoweit nicht in BGHZ 110, 371 abgedruckt) und das Verfahren wesentlich gefördert hat (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2019 - EnVR 28/18, juris Rn. 2).
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG und § 3 ZPO. Einer gesonderten Festsetzung des Werts der Anschlussrechtsbeschwerde bedurfte es nicht, weil sie denselben Gegenstand wie die Rechtsbeschwerde betraf (§ 45 Abs. 2, Abs. 1 Satz 3 GKG).
Unterschrift
Kirchhoff Roloff Tolkmitt
Picker Vogt-Beheim
Vorinstanz
OLG Düsseldorf; 22.03.2018; VI-3 Kart 638/16 (V)