LG Düsseldorf 25. Juni 2013
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OLG Düsseldorf 20. Februar 2014
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BGH 12. Mai 2016
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OLG Düsseldorf 12. Januar 2017

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Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt als Insolvenzverwalter von der Beklagten Rückzahlung einer Vergleichszahlung, die diese trotz Kenntnis der drohenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin erhalten hat. Die Beklagte stimmte einem Sanierungsvergleich mit quotalem Forderungsverzicht zu, ohne umfassende Informationen zum Sanierungskonzept zu erhalten.

Entscheidungsgründe
Entscheidend ist § 133 Abs. 1 InsO. Die Vermutung der Kenntnis eines Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes bei drohender Zahlungsunfähigkeit ist nicht widerlegt, wenn der Gläubiger kein schlüssiges, erfolgversprechendes Sanierungskonzept nachweisen kann. Ein solches Konzept muss zumindest die Krisenursachen, Sanierungsmaßnahmen und eine positive Fortführungsprognose in Grundzügen offenbaren. Die Beklagte konnte dies nicht darlegen, weshalb die Revision Erfolg hat.

Praxishinweis
Gläubiger, die Zahlungen bei drohender Zahlungsunfähigkeit erhalten, tragen die Darlegungs- und Beweislast für ein schlüssiges Sanierungskonzept. Dieses muss wesentliche Grundlagen enthalten, um Anfechtungsrisiken zu vermeiden. Ein rein quotaler Forderungsverzicht ohne nachvollziehbare Sanierungsstrategie genügt nicht.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 12.05.2016 - IX ZR 65/14
Gericht : BGH
Aktenzeichen : IX ZR 65/14
Entscheidungsdatum : 12. Mai 2016
Amtliche Quelle : Entscheidung auf der Website des Gerichts lesen

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