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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 27.11.2006 - 10 B 64/06 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 10 B 64/06 |
| Entscheidungsdatum : | 27. November 2006 |
Vollständiger Text
Vorinstanz
Niedersächsisches OVG; 14.08.2006; OVG 13 LB 143/06
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 27. November 2006 durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. h.c. Hien und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte und Domgörgen beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. August 2006 wird verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 44,30 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden ist. Auf das Vertretungserfordernis ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.
Unterschrift
Dr. h.c. Hien Dr. Nolte Domgörgen