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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 13.05.2025 - 8 Ni 11/24 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 8 Ni 11/24 |
| Entscheidungsdatum : | 13. Mai 2025 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
8 Ni 11/24 (EP) (Aktenzeichen)
In der Patentnichtigkeitssache
…
ECLI:DE:BPatG:2025:130525U8Ni11.24EP.0 betreffend das europäische Patent EP 3 885 589 (DE 60 2020 003 041)
hat der 8. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 13. Mai 2025 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Hartlieb sowie der Richter Dr.-Ing. Krüger, Dr. Himmelmann, der Richterin Dipl.-Ing. Univ. Schenk und des Richters Dipl.-Ing. Univ. Maierbacher
für Recht erkannt: I. Das europäische Patent EP 3 885 589 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass seine Ansprüche folgende Fassung erhalten: II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5.
IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu jeweils vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagte ist Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland in englischer Verfahrenssprache erteilten europäischen Patents EP 3 885 589 (deutsches Aktenzeichen DE 60 2020 003 041.7) (Streitpatent), das am 25. März 2020 angemeldet worden ist und das die Bezeichnung "BLIND RIVET INSERT, A COMPONENT WITH AN INSTALLED BLIND RIVET INSERT AND METHOD FOR INSTALLING SUCH A BLIND RIVET INSERT IN A COMPONENT OPENING" ("BLINDNIETEINSATZ, BAUTEIL MIT EINGEBAUTEM BLINDNIETEINSATZ UND VERFAHREN ZUM EINBAU EINES SOLCHEN BLINDNIETEINSATZES IN EINE BAUTEILÖFFNUNG") trägt. Der Hinweis auf die Erteilung des Streitpatents wurde am 4. Mai 2022 veröffentlicht.
Das in vollem Umfang angegriffene Streitpatent umfasst 13 Ansprüche, einen Vorrichtungsanspruch 1 mit darauf rückbezogenen Ansprüchen 2 bis 11, einen Vorrichtungsanspruch 12 und einen Verfahrensanspruch 13.
Das Streitpatent betrifft einen Blindnieteinsatz, insbesondere eine Blindnietmutter, ein Bauteil mit einem eingebauten Blindnieteinsatz und ein Verfahren zum Einsetzen eines solchen Blindnieteinsatzes in eine Bauteilöffnung (vgl. EP 3 885 589 B1 (Streitpatentschrift), Abs. [0001]). Nach den Absätzen [0002] und [0003] der Streitpatentschrift sind Blindnieteinsätze mit einem Dichtring in einer Nut an der Unterseite ihres Kopfes bekannt. Im Absatz [0004] der Streitpatentschrift ist als Nachteil solcher Blindnieteinsätze angegeben, dass sie keine ausreichende mechanische Festigkeit und Dichtheit besitzen, und dass der Dichtring verloren gehen kann oder während des Einsetzens des Blindnieteinsatzes beschädigt werden kann. Im Absatz [0005] der Streitpatentschrift ist als eine Aufgabe der Erfindung angegeben, diese Nachteile zu überwinden. Laut Absatz [0006] der Streitpatentschrift soll diese Aufgabe durch einen Blindnieteinsatz gemäß dem Anspruch 1 gelöst werden. Weitere Gegenstände des Streitpatents sind ein Bauteil mit montiertem Blindnieteinsatz (Anspruch 12) und ein Verfahren zum Einsetzen des Blindnieteinsatzes (Anspruch 13).
Der erteilte Patentanspruch 1 lautet gemäß der Streitpatentschrift mit vom Senat hinzugefügten Gliederungszeichen:
1. A blind rivet insert (1), in particular a blind rivet nut, comprising: 1.a. a bearing head (10) forming an annular flange and 1.b. a shank (40) extending from an underside (14) of the bearing head (10) and comprising a head end (42), a foot end (44) and a cylindrical bore (46) extending in lengthwise direction from the head end (42) to the foot end (44), 1.b.1 and having a first bore segment near the foot end (44), provided with an internal thread (50), 1.b.2 and a second bore segment (52) near the head end (42) whose diameter is greater than the diameter of the first bore segment (48), the wall surrounding the second bore segment (52) forming a deformable region of the shank (40), wherein 1.c. the underside (14) of the bearing head (10) comprises an annular underhead groove (16) concentrically arranged to the shank (40) and adapted for receiving a sealing ring (70) in a mounted condition of the blind rivet insert (1), and 1.d. at least one annular retaining shank groove (18) extends circumferentially around the shank (40), being arranged adjacent to the underside (14) of the bearing head (10), for retaining the sealing ring (70) in a preloaded position before mounting the blind rivet insert (1).
Die in der Streitpatentschrift wiedergegebene Übersetzung des Anspruchs 1 lautet:
1. Ein Blindnieteinsatz (1), insbesondere eine Blindnietmutter, umfassend: a. einen Lagerkopf (10), der einen ringförmigen Flansch bildet und b. einen Schaft (40), der sich von einer Unterseite (14) des Lagerkopfes (10) erstreckt und ein Kopfende (42), ein Fußende (44) und eine zylindrische Bohrung (46) umfasst, die sich in Längsrichtung von dem Kopfende (42) zu dem Fußende (44) erstreckt, [b.1] und ein erstes Bohrsegment nahe des Fußendes (44) aufweist, das mit einem Innengewinde (50) versehen ist, [b.2] und ein zweites Bohrsegment (52) nahe des Kopfendes (42), dessen Durchmesser größer ist als der Durchmesser des ersten Bohrsegments (48), wobei die Wand, die das zweite Bohrsegment (52) umgibt, einen verformbaren Bereich des Schafts (40) bildet, wobei c. die Unterseite (14) des Lagerkopfes (10) eine ringförmige Unterkopfnut (16) aufweist, die konzentrisch an dem Schaft (40) angeordnet ist und angepasst ist, um einen Dichtring (70) in einem montierten Zustand des Blindnieteinsatzes (1) aufzunehmen, und d. mindestens eine ringförmige Halteschaftnut (18) erstreckt sich umlaufend um den Schaft (40), der benachbart zu der Unterseite (14) des Lagerkopfes (10) angeordnet ist, um den Dichtring (70) in einer Vorspannposition vor dem Montieren des Blindnieteinsatzes (1) zu halten.
Der erteilte Unteranspruch 11 ist auf einen Blindnieteinsatz nach einem der vorhergehenden Ansprüche gerichtet, wobei ein Dichtring in der ringförmigen Halteschaftnut angeordnet ist.
Der nebengeordnete erteilte Patentanspruch 12 ist auf ein Bauteil mit einer Installationsbohrung gerichtet, in der der Blindnieteinsatz nach Anspruch 11 montiert ist.
Der nebengeordnete erteilte Patentanspruch 13 lautet gemäß der Streitpatentschrift mit vom Senat hinzugefügten Gliederungszeichen: 13. A setting method of a blind rivet insert (1) according to claim 11 into an installation bore (O) of a component (C), comprising the following steps: 13.a. inserting the blind rivet insert (1) into the opening (O) (S1), 13.b. while inserting, displacing the sealing ring (70) from the annular retaining shank groove (18) into the annular underhead groove (16) by an edge of the opening (O) (S2), and 13.c. deforming the blind rivet insert (1) in lengthwise direction into a crimping bead (60) and thereby clamping the component (C) between the annular flange (10) and the crimping bead (60), and compressing the sealing ring (70) within the annular underhead groove (16) (S3).
Die in der Streitpatentschrift wiedergegebene Übersetzung des Anspruchs 13 lautet:
13. Ein Setzverfahren eines Blindnieteinsatzes (1) nach Anspruch 11 in eine Installationsbohrung (O) eines Bauteils (C), umfassend die folgenden Schritte: a. Einsetzen des Blindnieteinsatzes (1) in die Öffnung (O) (S1), b. während des Einsetzens, Verschieben des Dichtrings (70) von der ringförmigen Halteschaftnut (18) in die ringförmige Unterkopfnut (16) durch einen Rand der Öffnung (O) (S2), und c. Verformen des Blindnieteinsatzes (1) in Längsrichtung in eine Stauchwulst (60) und dadurch Klemmen des Bauteils (C) zwischen den ringförmigen Flansch (10) und die Stauchwulst (60), und Komprimieren des Dichtrings (70) innerhalb der ringförmigen Unterkopfnut (16) (S3).
Zum Wortlaut der ebenfalls angegriffenen rückbezogenen Ansprüche 2 bis 11 sowie des Anspruchs 12 ist auf die Streitpatentschrift zu verweisen.
Die Klägerin stützt ihre Klage auf den Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit mit Blick auf fehlende Neuheit und fehlende erfinderische Tätigkeit.
Zur Stützung ihres Vorbringens hat die Klägerin die folgenden Dokumente genannt:
BDPE1 EP 3 885 589 B1 (Streitpatentschrift); BDPE2 DPMA: Registerauszug zum Aktenzeichen 60 2020 003 041.7, Stand am 21. Mai 2024 (letzte Aktualisierung in DPMAregister am 8. Juni 2023); BDPE3 Merkmalsgliederung des Anspruchs 1 der Streitpatentschrift; NK1 CN 2015 88861 U; NK1_Ü Maschinenübersetzung der NK1 in die englische Sprache mit "WIPO Translate"; NK1_Ü_DE Übersetzung der NK1 in die deutsche Sprache; NK1_Ü_DEB1 Kopie der bestätigten Übersetzung der NK1 in die deutsche Sprache vom 29.11.2024 von Frau B…, M.A., Dolmetscherin, staatl. geprüfte und allg. ermächtigte Übersetzerin, Frankfurt am Main; NK1_Ü_DEB2 Original der bestätigten Übersetzung der NK1 in die deutsche Sprache vom 29.11.2024 von Frau B…, M.A., Dolmetscherin, staatl. geprüfte und allg. ermächtigte Übersetzerin, Frankfurt am Main; NK2 US 2018/0238369 A1; NK3 DE 20 2019 103 578 U1; NK4 EP 0 589 144 A1.
Mit Schreiben vom 2. September 2024 hat der Senat die Klägerin aufgefordert, eine den Anforderungen nach § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 142 Abs. 3 ZPO genügende Übersetzung der NK1 vorzulegen. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 7. Januar 2025 eine Kopie der bestätigten Übersetzung der NK1 vom 29. November 2024 (NK1_Ü_DEB1) eingereicht. Sie überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 13. Mai 2025 dem Senat das Original der bestätigten Übersetzung (NK1_Ü_DEB2).
Die Klägerin stellt den Antrag, das europäische Patent 3 885 589 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.
Die Beklagte stellt den Antrag, die Klage abzuweisen, hilfsweise das Streitpatent unter Klageabweisung im Übrigen dadurch teilweise für nichtig zu erklären, dass seine Patentansprüche die Fassung eines der Hilfsanträge 1 bis 8, jeweils vom 26. Februar 2025, in dieser Reihenfolge, erhalten.
Die Beklagte erklärt in der mündlichen Verhandlung vom 13. Mai 2025, dass sie die Patentansprüche gemäß Hauptantrag und Hilfsanträgen jeweils als geschlossene Anspruchssätze ansieht, die jeweils insgesamt beansprucht werden.
Die Beklagte, die das Streitpatent mit einem Hauptantrag und hilfsweise in geänderten Fassungen mit acht Hilfsanträgen verteidigt, tritt der Argumentation der Klägerin in allen wesentlichen Punkten entgegen und erachtet den Gegenstand des Streitpatents für patentfähig. Die beanspruchte Lehre sei jedenfalls in der Fassung einer der Hilfsanträge patentfähig.
Zur Stützung ihres Vorbringens hat die Beklagte das folgende Dokument genannt: D1 Maschinenübersetzung der NK1 mit "Patent Translate" Powered by EPO and Google.
Hilfsantrag 1 vom 28. Februar 2025 ist dem Tenor zu entnehmen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Gründe
Die Klage, mit der der Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit nach Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IntPatÜbkG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. a) EPÜ, Art. 52, 54 und 56 EPÜ geltend gemacht wird, ist zulässig.
Die Klage ist insoweit begründet, als das Streitpatent im Blick auf die Druckschrift NK1 mangels Neuheit nicht patentfähig ist. Das Streitpatent hat aber im Umfang des Hilfsantrags 1 Bestand.
I. Zum Hauptantrag
1. Einige Merkmale des erteilten Anspruchs 1 bedürfen der Erläuterung hinsichtlich ihres Verständnisses durch den Fachmann, einen Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit Abschluss als Dipl.-Ing. oder Bachelor (FH/HAW) und mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Konstruktion und Entwicklung von Verbindungselementen, insbesondere Blindnieteinsätzen.
Gemäß dem Merkmal 1.c. weist die Unterseite (14) des Lagerkopfes (10) des Blindnieteinsatzes (1) eine Unterkopfnut (16) auf. Eine Nut ist nach dem Verständnis des Fachmanns eine längliche Vertiefung. Aus der Angabe, dass die Unterkopfnut an der Unterseite des Lagerkopfes angeordnet ist, ergibt sich, dass sie gegenüber der Lagerkopf-Unterseite entgegen der Einsetzrichtung vertieft ist, wie auch u.a. in Figur 3 ersichtlich, die ein erfindungsgemäßes Ausführungsbeispiel zeigt.
Die Unterkopfnut muss außerdem ringförmig und konzentrisch zu dem Schaft (40) des Blindnieteinsatzes angeordnet sein. Sie muss weiterhin einen Dichtring - der jedoch nicht Teil des Gegenstandes des Anspruchs 1 ist - in einem montierten Zustand des Blindnieteinsatzes aufnehmen können.
Streitpatentschrift, Figur 3
Gemäß dem Merkmal 1.d. erstreckt sich mindestens eine ringförmige Halteschaftnut (18) umlaufend um den Schaft (40) des Blindnieteinsatzes (1). Aus der Angabe, dass die Halteschaftnut sich umlaufend um den Schaft erstreckt, also auf der Außenumfangsseite des Schafts (40) angeordnet ist, ergibt sich, dass sie gegenüber der Schaft-Außenumfangsseite radial nach innen vertieft ist, wie auch u.a. in Figur 3 ersichtlich.
Die Halteschaftnut muss dabei nur gegenüber einem daran angrenzenden Bereich der Schaft-Außenumfangsseite vertieft sein, nicht dagegen gegenüber weiter entfernten Bereichen des Schafts. Das ergibt sich aus der Darstellung des erfindungsgemäßen Ausführungsbeispiels gemäß der Figur 2, bei dem ein weiter entfernter Bereich am Fußende (44) des Schafts (siehe in Figur 2 unten) einen wesentlich kleineren Durchmesser besitzt als der Nutgrund der Halteschaftnut (18) (siehe in Figur 2 oben links).
Streitpatentschrift, Figur 2
Die Angabe "umlaufend" im Merkmal 1.d. ist lediglich als Richtungsangabe zu verstehen, nicht dagegen dahingehend, dass die Halteschaftnut sich ununterbrochen um den Schaft herum erstrecken muss. Denn gemäß den Absätzen [0013] bis [0015] der Beschreibung und den Ansprüchen 4 und 5 kann die Halteschaftnut auch durch mehrere die Nut ausfüllende Stege (20) in voneinander getrennte Abschnitte (19) unterteilt sein, wie in Figur 4a für ein erfindungsgemäßes Ausführungsbeispieldargestellt.
Unterbrechungen der umlaufenden Halteschaftnut können sich umgekehrt auch daraus ergeben, dass der Schaft des erfindungsgemäßen Blindnieteinsatzes in Umfangsrichtung abschnittsweise gegenüber dem Nutgrund der Halteschaftnut weiter vertieft ist, wie in Figur 9, die einen Querschnitt durch ein erfindungsgemäßes Ausführungsbeispiel mit einem sechseckigen Schaft zeigt. Dort besteht die Halteschaftnut (18) nur noch aus einzelnen sehr kurzen Abschnitten, die nur gegenüber den in radialer Richtung am weitesten nach außen hervortretenden Bereichen des Schafts vertieft sind. Die Halteschaftnut muss somit auch in dem Bereich des Schafts, in dem sie selbst sich erstreckt, nicht die tiefste Vertiefung bilden.
Streitpatentschrift, Figur 9
Die Halteschaftnut muss außerdem gemäß dem Merkmal 1.d. benachbart zur Unterseite des Lagerkopfes angeordnet sein, d.h. unterhalb der Lagerkopfunterseite. (Bei der in der Streitpatentschrift wiedergegebenen Übersetzung "der benachbart zu der Unterseite (14) des Lagerkopfes (10) angeordnet ist", handelt es sich um einen offensichtlichen Übersetzungsfehler, da gemäß der maßgeblichen englischen Anspruchsfassung die Halteschaftnut, nicht dagegen der Schaft, benachbart zu der Unterseite (14) des Lagerkopfes (10) angeordnet ist, um den Dichtring (70) … zu halten.) Der Begriff "benachbart" (adjacent) erlaubt eine Anordnung der Halteschaftnut mit Abstand von der Unterseite des Lagerkopfes, vergleiche Figur 3 und Anspruch 2, aber auch eine Anordnung unmittelbar angrenzend an die Unterseite des Lagerkopfes, vergleiche Figur 8 und Anspruch 2.
Die Halteschaftnut muss schließlich gemäß dem Merkmal 1.d. den Dichtring vor dem Montieren des Blindnieteinsatzes in einer Vorspannposition halten können. Sie muss den Dichtring jedoch, anders als im Merkmal 1.c. für die Unterkopfnut gefordert, nicht aufnehmen können. Sie kann vielmehr, wie sich u.a. aus der Darstellung des erfindungsgemäßen Ausführungsbeispiels gemäß Figur 8 ergibt, schmaler und flacher als der Querschnitt des Dichtrings sein.
Die Halteschaftnut (18) kann in einem nicht-verformbaren Bereich (56) des Schafts positioniert sein, der zwischen der Unterseite des Lagerkopfes und dem zweiten Bohrungssegment (52) angeordnet ist. Ein solcher nicht-verformbarer Bereich ist jedoch lediglich Gegenstand einer bevorzugten Ausführungsform, vergleiche Absatz [0011] Zeilen 12 bis 15 und 20 bis 22 sowie Absatz [0029], und dem Anspruch 9 vorbehalten. Der Gegenstand des Anspruchs 1 muss daher einen solchen nicht-verformbaren Bereich nicht aufweisen. Daher ist vom Anspruch 1 auch eine Ausführung umfasst, bei der das zweite Bohrungssegment (52), dessen Wand gemäß dem Merkmal 1.b.2 einen verformbaren Bereich (54) des Schafts bildet, sich bis zur Unterseite des Lagerkopfes erstreckt. Der verformbare Bereich kann gemäß einer bevorzugten Ausführungsform beispielsweise durch eine Rändelung oder über den Umfang verteilte Vertiefungen geschwächt sein, siehe Absatz [0028] Zeilen 38 bis 44 der Streitpatentschrift: "incorporating a weakening knurling and/or circumferentially distributed recesses". Die Halteschaftnut (18) kann somit auch in einem oder angrenzend an einen verformbaren - z.B. gerändelten oder mit Vertiefungen versehenen - Bereich (54) des Schafts angeordnet sein.
Die Merkmale 1.c. und 1.d. verlangen ausdrücklich zwei ringförmige Nuten, eine gegenüber der Lagerkopf-Unterseite entgegen der Einsetzrichtung vertiefte Unterkopfnut im Lagerkopf, und eine gegenüber der Schaft-Außenumfangsseite radial nach innen vertiefte Halteschaftnut im Schaft.
Bei allen in den Figuren dargestellten erfindungsgemäßen Ausführungsbeispielen ist dabei die Halteschaftnut von der Unterkopfnut durch einen dazwischenliegenden Sicherungsrand bzw. eine dazwischenliegende Sicherungskante (securing edge 22) getrennt. Dieser Sicherungsrand ist jedoch gemäß dem Absatz [0018] nur eine bevorzugte Ausführungsform und dem Unteranspruch 7 vorbehalten, woraus sich ergibt, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 einen trennenden Sicherungsrand aufweisen darf, aber nicht muss. Daraus folgt weiter auch, dass der Anspruch 1 keine Trennung zwischen der Unterkopfnut und der Halteschaftnut verlangt, umfasst ist vielmehr auch ein Blindnieteinsatz mit einer Unterkopfnut und einer Halteschaftnut, die unmittelbar aneinander angrenzen bzw. ineinander übergehen.
Die Beklagte hat eingewendet, in den Absätzen [0008] und [0009] der Streitpatentschrift (siehe insb. Zeilen 31 - 34 und 45 - 51) sei offenbart, dass der Dichtring beim Setzen des Blindnieteinsatzes von einer ersten Position in der Halteschaftnut in eine davon unterschiedliche Position in der Unterkopfnut transferiert / versetzt werden solle. Daraus ergebe sich, dass die Unterkopfnut und die Halteschaftnut voneinander getrennt sein müssten und die Halteschaftnut somit im Schaft beginnen und auch dort enden müsse. Dieser Einwand kann jedoch nicht greifen. Denn die genannten Angaben haben keinen Eingang in den erteilten Anspruch 1 gefunden, so dass eine voneinander getrennte Ausführung der Unterkopfnut und der Halteschaftnut zwar in den Absätzen [0008] und [0009] als mögliche Ausführungsform der Erfindung offenbart ist, der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 darauf jedoch nicht beschränkt ist.
Dem steht auch nicht entgegen, dass die Halteschaftnut gemäß dem Merkmal 1.d. zum "Halten" (retaining) des Dichtrings geeignet sein muss. Denn dieses Halten bedeutet nach dem Verständnis des Fachmanns bezogen auf den Gegenstand des erteilten Anspruchs 1, dass der Dichtring, wie am Ende des Absatzes [0008] erläutert, so zuverlässig fixiert ist, dass er auch dann nicht verloren gehen kann, wenn der Blindnieteinsatz als Schüttgut (bulk material) transportiert wird. Die Halteschaftnut muss somit eine ungewollte Bewegung des Dichtrings in Richtung des Fußendes des Schafts verhindern können. Umgekehrt auch eine ungewollte Bewegung des Dichtrings vor dem Setzen in Richtung des Kopfendes des Schafts, insbesondere in die Unterkopfnut hinein, zu verhindern, wäre zwar erforderlich, damit der Dichtring (erst) beim Setzen des Blindnieteinsatzes von der Halteschaftnut in die Unterkopfnut versetzt werden kann - dies hat jedoch wie ausgeführt keinen Eingang in den erteilten Anspruch 1 gefunden. Eine entsprechende Ausbildung ist erst im Anspruch 7 angegeben.
2. Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 ist nicht neu gegenüber dem Stand der Technik NK1.
NK1, siehe die bestätigte Übersetzung NK1_Ü_DEB1/2, insbesondere Absatz [0020] und die Figuren 1 und 3, offenbart einen Blindnieteinsatz (Nietmutter) mit einem Lagerkopf (vorstehende Stufe 20), der einen ringförmigen Flansch bildet, entsprechend den Merkmalen 1 und 1.a. Der Blindnieteinsatz umfasst gemäß Absatz [0020], siehe auch Figur 3, einen Schaft (Mutterkörper 10) mit einer zylindrischen Bohrung (Montageloch 30) entsprechend dem Merkmal 1.b.
NK1, Figuren 1 und 3 Die Bohrung (30) weist nahe dem Fußende des Schafts (in Figur 3 oben) ein erstes Bohrungssegment mit einem Innengewinde auf (inneres Montagegewinde 12). Das entspricht dem Merkmal 1.b.1. Die Bohrung (30) weist ein zweites Bohrungssegment mit größerem Durchmesser nahe dem Kopfende des Schafts auf (in Figur 3 unten). Aufgrund des größeren Durchmessers des zweiten Bohrungssegments ist die Wand, die das zweite Bohrungssegment umgibt, dünn. Sie ist außerdem mit Längsrillen ausgeführt (B- Profil-Mutterkörper 11 mit vertikalen Streifen) und bildet so einen verformbaren Bereich des Schafts für das im Absatz [0023] beschriebene Setzen (Vernieten) des Blindnieteinsatzes. Das entspricht dem Merkmal 1.b.2.
Die Unterseite des Lagerkopfes (vorstehende Stufe 20), d.h. die im vernieteten Zustand dem Werkstück zugewandte Seite des Lagerkopfes (in den Figuren der NK1 oben) weist eine ringförmige Nut (21) auf, siehe insbesondere Figuren 1 und 3. Die Nut (21) ist, siehe die nachfolgenden Ausschnitte aus Figur 3 mit senatsseitig hinzugefügten roten Pfeilen, nicht nur gegenüber der Lagerkopf-Unterseite entgegen der Einsetzrichtung vertieft (siehe unten links), sondern auch gegenüber dem angrenzenden Schaftbereich (B-Profil-Mutterkörper 11 mit vertikalen Streifen) radial nach innen vertieft (siehe unten Mitte). Der radial nach innen vertiefte Bereich erstreckt sich über den Lagerkopf hinaus bis in den Schaft (Mutterkörper 10) hinein (siehe unten rechts).
Ausschnitte aus Figur 3 der NK1 mit senatsseitig hinzugefügten Markierungen
Somit ergeben sich im Sinne des erteilten Anspruchs 1 des Streitpatents - eine ringförmige Unterkopfnut in der Unterseite des Lagerkopfes (20), die konzentrisch zu dem Schaft (Mutterköper 10) angeordnet ist (siehe unten links, senatsseitig rot markiert), und die gemäß Absatz [0023] angepasst ist, um einen Dichtring in einem montierten Zustand des Blindnieteinsatzes aufzunehmen, entsprechend dem Merkmal 1.c. - und eine ringförmige Halteschaftnut, die sich benachbart zu der Unterseite des Lagerkopfes (20) umlaufend um den Schaft (10) erstreckt (siehe unten rechts, senatsseitig rot markiert), und die geeignet ist, den Dichtring in einer Vorspannposition vor dem Montieren des Blindnieteinsatzes zu halten, vergleiche Absatz [0009] "das Gleiten und Verschieben des Dichtrings vor dem Nieten verhindert" und Absatz [0020]: "den Dichtring effektiv in der Nut … befestigen", entsprechend dem Merkmal 1.d.
Ausschnitte aus Figur 3 der NK1 mit senatsseitig hinzugefügten Markierungen
Dass die Unterkopfnut und die Halteschaftnut dabei unmittelbar aneinander angrenzen bzw. ineinander übergehen - ohne durch einen Sicherungsrand bzw. eine Sicherungskante gemäß dem Unteranspruch 7 getrennt zu sein, und damit ohne eine Nutseitenwand der Halteschaftnut auf ihrer der Unterkopfnut zugewandten Seite -, steht, wie zum Verständnis des Anspruchs 1 ausgeführt, dem Vorhandensein sowohl einer Unterkopfnut als auch einer Halteschaftnut im Sinne der Merkmale 1.c. und 1.d. des Anspruchs 1 des Streitpatents nicht entgegen. Auch dass die Halteschaftnut einen Dichtring nur in dem Sinne halten kann, dass eine ungewollte Bewegung des Dichtrings in Richtung des Fußendes des Schafts verhindert wird, nicht jedoch eine Bewegung in die Unterkopfnut hinein - denn ein von der Halteschaftnut gehaltener Dichtring befindet sich im Fall der NK1 bereits in der Unterkopfnut - steht, wie zum Verständnis des Merkmals 1.d. des erteilten Anspruchs 1 ausgeführt, einer Eignung der Halteschaftnut zum Halten des Dichtrings im Sinne des Merkmals 1.d. nicht entgegen.
Der innere Durchmesser der Nut (21) des Blindnieteinsatzes der NK1 entspricht dem Durchmesser des eigentlichen Mutterkörpers (10), der in NK1 als A-Profil- Mutterkörper (13) bezeichnet wird, vergleiche Absatz [0020] und die Figuren. Die Nut (21) ist somit in radialer Richtung nach innen nicht gegenüber dem A-Profil- Mutterkörper (13) vertieft, sondern nur gegenüber den einzelnen radial nach außen hervortretenden vertikalen Streifen des B-Profil-Mutterkörpers (11). Dies steht jedoch einem Vorhandensein einer radial nach innen vertieften umlaufenden Halteschaftnut im Sinne des Merkmals 1.d. des Anspruchs 1 nicht entgegen. Denn wie zum Verständnis des Merkmals 1.d. ausgeführt, reicht es aus, wenn es - wie beim erfindungsgemäßen Ausführungsbeispiel der Figur 9 der Streitpatentschrift - lediglich einzelne, im Umfangsrichtung gesehen sehr kurze Abschnitte gibt, in denen die Halteschaftnut gegenüber einem angrenzenden Bereich radial nach innen vertieft ist. Dies ist durch die radial nach außen hervortretenden vertikalen Streifen des B-Profil-Mutterkörpers (11) der NK1 ebenso gegeben wie im Fall der Figur 9 des Streitpatents, siehe dort die Halteschaftnutabschnitte (18).
3. Da die Beklagte die Patentansprüche gemäß Hauptantrag und Hilfsanträgen jeweils als geschlossene Anspruchssätze ansieht, die jeweils insgesamt beansprucht werden, kommt es auf die weiteren erteilten Ansprüche nicht an.
II. Zum Hilfsantrag 1
1. Beim Hilfsantrag 1 kommt im Merkmal 1.d. des Anspruchs 1 die nachfolgend markierte Angabe hinzu:
1.d. at least one annular retaining shank groove (18), being separate from the annular underhead groove (16), extends circumferentially around the shank (40) …
Die weiteren Ansprüche 2 bis 13 sind unverändert gegenüber der erteilten Fassung.
2. Gemäß der zusätzlichen Angabe im Merkmal 1.d. des Anspruchs 1 muss die Halteschaftnut (18) separat bzw. getrennt von der Unterkopfnut (16) sein. Dies schließt eine Ausführung, bei der Unterkopfnut und Halteschaftnut unmittelbar aneinander angrenzen bzw. ineinander übergehen, aus.
3. Die Ansprüche in der Fassung nach dem Hilfsantrag 1 sind zulässig. Die zusätzliche Angabe im Merkmal 1.d. des Anspruchs 1, dass die Halteschaftnut (18) separat bzw. getrennt von der Unterkopfnut (16) sein muss, ergibt sich unmittelbar und eindeutig aus dem Inhalt der ursprünglichen Anmeldung, siehe Absätze [0008] und [0009] der Offenlegungsschrift EP 3 885 589 A1 bzw. die entsprechenden Absätze [0008] und [0009] der Streitpatentschrift. Dort ist gelehrt, siehe insb. Zeilen 31 bis 34 und 45 bis 51, dass der Dichtring beim Setzen des Blindnieteinsatzes von einer ersten Position in der Halteschaftnut in eine davon unterschiedliche Position in der Unterkopfnut transferiert / versetzt werden soll. Dazu müssen die Unterkopfnut und die Halteschaftnut voneinander getrennt sein.
Aufgrund dieser Lehre der Absätze [0008] und [0009] kommt es auf den Vortrag der Klägerin, dass im Absatz [0018] und im Anspruch 7 eine von der Unterkopfnut separate bzw. getrennte Halteschaftnut nur in Verbindung mit einer "securing edge" (Sicherungsrand bzw. Sicherungskante) gelehrt sei, und somit gegenüber diesen Offenbarungsquellen eine unzulässige Verallgemeinerung vorliege, nicht an.
Die Klägerin hat weiter vorgetragen, eine gemäß dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 von der Unterkopfnut separate bzw. getrennte Halteschaftnut sei nicht ausführbar ohne eine "securing edge" gemäß dem Unteranspruch 7. Es kann dahinstehen, ob es für den Fachmann eines erfinderischen Zutuns bedürfte, eine von der Unterkopfnut separate bzw. getrennte Halteschaftnut ohne eine "securing edge" auszuführen. Denn das EPÜ (Art. 138 (1), b) EPÜ) verlangt in Bezug auf eine ausführbare Offenbarung, dass die Erfindung im Patent so deutlich und vollständig offenbart ist, dass ein Fachmann sie ausführen kann - eine Forderung, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 ausführbar sein müsse, ohne von der Lehre eines Unteranspruchs Gebrauch zu machen, ergibt sich daraus nicht. Insofern führt die Lehre des Unteranspruchs 7 und des Absatzes [0018] des Streitpatents, die im Anspruch 1 verlangte Trennung der Halteschaftnut von der Unterkopfnut mittels einer "securing edge" zu realisieren, gerade nicht zum Fehlen einer ausführbaren Offenbarung, sondern sie offenbart dem Fachmann eine Möglichkeit, die verlangte Trennung auszuführen.
4. Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ist patentfähig.
a) Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ist neu gegenüber der Entgegenhaltung NK1.
Die NK1 offenbart mit der Nut 21 eine einzige Nut. Diese kann zwar aufgrund ihrer Gestaltung in eine Unterkopfnut im Sinne des Merkmals 1.c. und eine übergangslos unmittelbar daran angrenzende Haltschaftnut im Sinne des Merkmals 1.d. des erteilten Anspruchs 1 aufgeteilt werden. Eine von einer Unterkopfnut getrennte Halteschaftnut ist jedoch in NK1 nicht offenbart.
b) Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ergibt sich nicht in naheliegender Weise aus einer Zusammenschau der Entgegenhaltungen NK2 und NK3.
Die NK2 offenbart, siehe insbesondere die Zusammenfassung und die Figur 1 mit Beschreibung ab Absatz [0027], einen Blindnieteinsatz (insert 1 to be crimped) mit einem Schaft (shank 4) und mit einem Lagerkopf (flange 5) mit einer Unterkopfnut (groove 15) für einen Dichtring (seal 16), der z.B. aus Gummi bestehen kann (Absatz [0030]). NK2 offenbart jedoch keine Halteschaftnut.
NK2, Ausschnitt aus Figur 1
Die Erfindung der NK2 bezieht sich insbesondere darauf, den Lagerkopf (flange 5) mit der Unterkopfnut (groove 15) so zu gestalten, dass trotz der Unterkopfnut eine ausreichende Festigkeit erreicht werden kann (Absätze [0005] bis [0010]).
Die NK3 lehrt einen Verbinder (1) mit einem Verbinderkopf (12) und einem Verbinderschaft (6), der als Schraube mit einem Schraubenkopf und einem Schraubenschaft ausgeführt sein kann. Eine Ausführung als Blindnieteinsatz ist dagegen nicht offenbart. Eine Unterlegscheibe (3), die auch als Dichtscheibe genutzt werden kann, ist unter dem Schraubenkopf so angeordnet, dass sie die Befestigungskraft überträgt. Sie ist aus einem dazu geeigneten Material wie z.B. Stahl oder Kupfer (Absatz [0066]). Eine Unterkopfnut ist dementsprechend nicht vorhanden.
Die Erfindung der NK3 bezieht sich darauf, die Unterlegscheibe (3) unverlierbar auf dem Schraubenschaft zu halten.
Gemäß einem Ausführungsbeispiel, siehe Figur 2, ist vorgesehen, dass die Unterlegscheibe (3) durch eine Vorspannung bzw. einen Presssitz reibschlüssig auf dem Schraubenschaft fixiert ist (Absätze [0006] und [0032]). Bei dieser Ausführung gibt es daher weder eine Unterkopfnut noch eine Halteschaftnut.
NK3, Figur 2 NK3, Figur 1
Gemäß einem weiteren Ausführungsbeispiel, siehe Figur 1, ist zum Halten der Unterlegscheibe (3) eine ringnutartige Vertiefung (18) im Schraubenschaft unter dem Schraubenkopf vorgesehen.
Entgegen der Darstellung der Klägerin ergibt sich aus der NK2 bereits kein Anlass, nach zusätzlichen Maßnahmen zur Fixierung des Dichtrings (seal 16) an dem Blindnieteinsatz zu suchen. Ein solcher Anlass ergibt sich insbesondere nicht aus der von der Klägerin zitierten Stelle im Absatz [0003] der NK2 "such a seal can come off when the insert is mounted on a support". Denn diese Aussage betrifft einen Stand der Technik, bei dem es entgegen der erfindungsgemäßen Lösung der NK2 keinen in einer Unterkopfnut vorgesehenen Dichtring gibt, sondern eine Dichtung als Beschichtung u.a. auf dem Schaft vorgesehen ist, "over-moulded on the insert … around the shank", die dementsprechend beim Einsetzen des Blindnieteinsatzes in eine Montagebohrung zerkratzt werden kann.
Selbst wenn der Fachmann sich aber mit der Fixierung des Dichtrings (16) an dem Blindnieteinsatz der NK2 befassen würde, wäre es fernliegend, dazu die NK3 heranzuziehen. Denn diese betrifft anders als die NK2 nicht einen Blindnieteinsatz mit einem Dichtring z.B. aus Gummi in einer Unterkopfnut, sondern einen z.B. als Schraube ausgeführten Verbinder mit einer kraftübertragend unter dem Schraubenkopf angeordneten Unterlegscheibe z.B. aus Stahl.
Auch wenn der Fachmann trotzdem die NK3 zur Kenntnis nähme, ergäbe sich daraus jedoch kein Anlass, an dem Blindnieteinsatz der NK2 etwas zu ändern. Denn der Dichtring der NK2 ist wie die Unterlegscheibe der NK3 aus einem elastischen Material, er kann sich daher wie beim Ausführungsbeispiel gemäß Figur 2 der NK3 vorgespannt selbst an dem Schaft des Blindnieteinsatzes der NK2 halten. Dagegen, wie beim Ausführungsbeispiel gemäß Figur 1 der NK3, eine ringnutartige Vertiefung im Schaft vorzusehen, ist für den von NK2 ausgehenden Fachmann nicht naheliegend, weil es zu einer Schwächung im Übergang vom Lagerkopf (flange 5) zum Schaft (shank 4) führen würde. Dies würde dem eigentlichen Ziel der NK2, den Lagerkopf mit der Unterkopfnut (groove 15) so zu gestalten, dass trotz der Unterkopfnut eine ausreichende Festigkeit erreicht werden kann, gerade zuwiderlaufen.
Darüber hinaus lehrt die NK3, die Unterlegscheibe mittels der ringnutartigen Vertiefung an der Stelle zu fixieren, an der sie im Einsatzfall benötigt wird, nämlich unter dem Schraubenkopf, siehe Figur 1 der NK3. Eine Übertragung auf die NK2 würde daher lediglich zu einer Vertiefung der ohnehin vorhandenen Unterkopfnut (15) radial nach innen führen, wie unten in Figur 1 der NK2 ergänzt, nicht aber zu einer von der Unterkopfnut getrennten Halteschaftnut entsprechend dem Merkmal 1.d. des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1.
Ausschnitt aus Figur 1 der NK2 mit senatsseitig ergänzter ringnutartiger Vertiefung
c) Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ergibt sich nicht in naheliegender Weise aus einer Zusammenschau der Entgegenhaltungen NK1 und NK3.
Auch hier stellt sich die Frage nach dem Anlass, auf der Suche nach möglichen Verbesserungen an einem Blindnieteinsatz mit einem Dichtring in einer Unterkopfnut (NK1) einen Stand der Technik heranzuziehen, der einen z.B. als Schraube ausgeführten Verbinder mit einer kraftübertragend unter dem Schraubenkopf angeordneten Unterlegscheibe z.B. aus Stahl betrifft. Darüber hinaus ist im Fall des Blindnieteinsatzes der NK1 bereits eine ringnutartige Vertiefung vorhanden, die den Dichtring, wie in NK3 für die dortige Unterlegscheibe vorgesehen, an der Stelle fixiert, an dem er im Einsatzfall benötigt wird. Es ergibt sich daher auch unter Berücksichtigung der NK3 kein Anlass, an dem Blindnieteinsatz der NK1 etwas zu ändern.
d) Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ergibt sich nicht in naheliegender Weise aus einer Zusammenschau der Entgegenhaltungen NK1 und NK4.
Die NK4 offenbart, siehe insbesondere die Zusammenfassung und die Figuren, einen Blindnieteinsatz (Blind-Einnietmutter 3) mit einem Schaft (Nietschaft 6) und mit einem Lagerkopf (Nietkopf 4) mit einer Unterkopfnut (Formausnehmung 10) für einen Dichtring (Dichtelement / O-Ring 9). NK4 offenbart jedoch keine Halteschaftnut.
Bei einem Ausführungsbeispiel gemäß Figuren 1, 2 der NK4, siehe auch Spalte 2 Zeilen 13 bis 36, ist - ähnlich dem Blindnieteinsatz der NK2 - die Unterkopfnut in Verlängerung des Schafts angeordnet, so dass der Lagerkopf sich lediglich mit einem radial außerhalb der Unterkopfnut (10) angeordneten Nietkopfkragen (5) am Werkstück (8) abstützen kann - ähnlich wie sich der Nietkopfkragen (second part 13b of the distal surface 13) des Blindnieteinsatzes der NK2 am Werkstück (surface 11 of the support 2) abstützt.
Figur 1 der NK4 Figur 1 der NK2
Ausgehend von diesem Ausführungsbeispiel der NK4 ergibt sich für die Patentfähigkeit des Gegenstandes des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 nichts Anderes als ausgehend von NK2.
Bei einem anderen Ausführungsbeispiel gemäß Figur 3 der NK4, siehe auch Spalte 2 Zeilen 37 bis 44, ist eine Unterkopfnut in Form einer rinnenförmigen Formausnehmung (10) mit einem größeren Durchmesser als dem des Schaftes (6) vorgesehen, so dass neben einem äußeren Nietkopfkragenrand (5b) radial innerhalb der Unterkopfnut ein weiterer, innerer Nietkopfkragenrand (5a) entsteht.
NK4, Figur 3
Abgesehen von der Frage nach einem Anlass zu einer Zusammenschau der Entgegenhaltungen NK1 und NK4 ergibt sich jedoch auch in Kenntnis der NK1 und der NK4 nicht in naheliegender Weise eine Ausführung mit einer Unterkopfnut und einer davon getrennten Halteschaftnut. Denn der Fachmann, der die Lehre des Streitpatents nicht kennt, sieht in beiden Entgegenhaltungen nur eine einzige Nut, nämlich eine Unterkopfnut, die lediglich im Fall der NK4 mit einem bezogen auf den Schaft größeren Durchmesser als in NK1 ausgeführt ist: In NK1 ist der innere Durchmesser der Unterkopfnut kleiner als der äußere Durchmesser des Schafts (unten links). In NK4 ist der innere Durchmesser der Unterkopfnut entweder gleich dem äußeren Durchmesser des Schafts (unten Mitte) oder größer als der äußere Durchmesser des Schafts (unten rechts).
Ausschnitte aus NK1 Figur 3, NK4 Figur 1, NK4 Figur 3.
Aus einer Zusammenschau ergeben sich daher für den Fachmann verschiedene Möglichkeiten, die Unterkopfnut anzuordnen, nicht aber in naheliegender Weise eine Lehre, zusätzlich zu der stets einzigen Nut, der Unterkopfnut, eine weitere Nut getrennt davon am Schaft anzuordnen, wie es Merkmal 1.d. des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 verlangt.
e) Die Gegenstände der Ansprüche 2 bis 11 und 12 nach Hilfsantrag 1 umfassen jeweils einen Blindnieteinsatz gemäß dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1. Sie werden daher vom Anspruch 1 getragen.
Der Anspruch 13 nach Hilfsantrag 1 ist auf ein Setzverfahren eines Blindnieteinsatzes nach Anspruch 11 gerichtet. Darüber hinaus ist gemäß dem Merkmal 13.b. des Anspruchs 13 ein Versetzen des Dichtrings von der ringförmigen Halteschaftnut in die ringförmige Unterkopfnut verlangt. (Die in der Streitpatentschrift wiedergegebene Übersetzung "Verschieben des Dichtrings (70)" ist unzutreffend. Denn der maßgebliche englische Begriff "displacing" im Merkmal 13.b. umfasst nicht nur ein Verschieben, sondern zumindest auch ein rollendes bzw. wälzendes Versetzen des Dichtrings, vgl. Absatz [0011] Zeile 27 der Streitpatentschrift "displace, i.e. shift or roll".) Das im Merkmal 13.b verlangte Versetzen des Dichtrings von der Halteschaftnut in die Unterkopfnut erfordert jedoch jedenfalls, das Setzverfahren mit einem Blindnieteinsatz durchzuführen, bei dem die ringförmige Halteschaftnut des Blindnieteinsatzes getrennt von der ringförmigen Unterkopfnut ist, wie auch im Merkmal 1.d. des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 angegeben. Das Verfahren des Anspruchs 13 nach Hilfsantrag 1 ist daher ebenfalls patentfähig.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 1 PatG i. V. m. § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
IV. Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gemäß § 110 PatG statthaft.
Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift durch einen in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, eingelegt.
Die Berufungsfrist beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
Die Berufungsschrift muss
- die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet ist, sowie - die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde,
enthalten.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Hartlieb Dr. Krüger Dr. Himmelmann Schenk Maierbacher Bundespatentgericht
8 Ni 11/24 (EP) (Aktenzeichen)
Verkündet am
13. Mai 2025
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