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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 12.05.2011 - 3 StR 107/11 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 3 StR 107/11 |
| Entscheidungsdatum : | 12. Mai 2011 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
alias:
wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Mai 2011 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 1. Oktober 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO), jedoch wird für die Tat Fall 19 der Urteilsgründe eine Einzelfreiheitsstrafe von fünf Jahren festgesetzt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
Becker von Lienen Hubert
Schäfer Mayer