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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 03.04.2007 - 3 StR 98/07 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 3 StR 98/07 |
| Entscheidungsdatum : | 3. April 2007 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. April 2007 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 24. November 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, dass das Landgericht die sich nach den Feststellungen aufdrängende Prüfung einer bandenmäßigen Begehung nicht vorgenommen hat.
Unterschrift
Tolksdorf Miebach Pfister von Lienen Hubert