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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 19.12.2006 - 4 StR 487/06 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 4 StR 487/06 |
| Entscheidungsdatum : | 19. Dezember 2006 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Dezember 2006 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 4. April 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahingehend berichtigt und klargestellt, dass der Angeklagte des unerlaubten Erwerbs der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Munition und des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist (vgl. UA 8).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanović Ernemann