BFH, Entscheidung vom 04.03.2008 - IV B 45/07
BFH 4. März 2008

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger begehrt die Klärung, ob ein Feststellungsbescheid nach § 183 Abs. 3 AO an einen Empfangsbevollmächtigten mit Wirkung für einen ausgeschiedenen Gesellschafter bekannt gegeben werden kann, wenn der Ausscheidensstatus der Finanzbehörde vor Erlass bekannt ist.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hält die Rechtsfrage für nicht klärungsbedürftig, da § 183 AO und der Anwendungserlass zu § 122 AO eine wirksame Bekanntgabe an den Empfangsbevollmächtigten auch bei Ausscheiden des Gesellschafters oder Auflösung der Gesellschaft vorsehen. Die Möglichkeit der Bekanntgabe endet erst mit dem Widerruf gegenüber der Finanzbehörde.

Praxishinweis
Feststellungsbescheide können trotz Bekanntheit des Ausscheidens eines Gesellschafters wirksam an den Empfangsbevollmächtigten zugestellt werden. Ein Widerruf der Vollmacht gegenüber der Finanzbehörde ist erforderlich, um die Bekanntgabe zu beenden. Revision wird nicht zugelassen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BFH, Entscheidung vom 04.03.2008 - IV B 45/07
    Gericht : BFH
    Aktenzeichen : IV B 45/07
    Entscheidungsdatum : 3. März 2008

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