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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 07.03.2006 - 8 B 11/06 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 8 B 11/06 |
| Entscheidungsdatum : | 7. März 2006 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Potsdam; 01.08.2005; VG 9 K 861/03
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 7. März 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht {GESPERRT:BEGINN}Gödel{GESPERRT:ENDE} und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. {GESPERRT:BEGINN}Pagenkopf{GESPERRT:ENDE} und P o s t i e r beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 1. August 2005 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 40 000 EUR festgesetzt.
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2. das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.