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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 18.01.2007 - III ZR 102/06 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | III ZR 102/06 |
| Entscheidungsdatum : | 18. Januar 2007 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
J. W.,
Kläger und Beschwerdeführer,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte - gegen
V. und Partner Finanz- und Versicherungsmakler GmbH & Co. KG, vertreten durch die V. Verwaltungsgesellschaft mbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer K. D. V.,
Beklagte und Beschwerdegegnerin,
- Prozessbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dörr, Galke und Dr. Herrmann
beschlossen:
Die mit Schriftsätzen vom 17. und 20. November 2006 erhobene Gegenvorstellung des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 28. September 2006 wird zurückgewiesen.
Gründe
Ob aufgrund der Gegenvorstellung davon auszugehen ist, dass der Kläger die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfüllt, kann offen bleiben. Jedenfalls fehlt der mit der Nichtzulassungsbeschwerde beabsichtigten Rechtsverfolgung die Erfolgsaussicht. Das Prozesskostenhilfegesuch zeigt eine in Bezug auf den Gegenstand der Teilklage erhebliche Gehörsverletzung, die gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO zur Zulassung der Revision führen würde, nicht auf.
Unterschrift
Schlick Galke
Vorinstanz
LG Offenburg; 25.06.2004; 1 O 102/01 / OLG Karlsruhe in Freiburg; 17.03.2006; 14 U 131/04 -
==VORINSTANZ__ / LG Offenburg; 25.06.2004; 1 O 102/01 / OLG Karlsruhe in Freiburg; 17.03.2006; 14 U 131/04