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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 12.03.2003 - 1 C 14/02 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 1 C 14/02 |
| Entscheidungsdatum : | 12. März 2003 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VGH Baden-Württemberg; 23.07.1998; VGH 13 S 2212/96
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. März 2003 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n , H u n d und Richter beschlossen:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 8 000 EUR und in Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Juli 1998 für das zweitinstanzliche Verfahren auf 8 180 EUR (entspricht 16 000 DM) festgesetzt. Für das erstinstanzliche Verfahren wird der Wert des Streitgegenstandes in Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 20. März 1996 auf 6 135 EUR (entspricht 12 000 DM) festgesetzt.
Der Wert des Vergleichsgegenstandes beträgt 9 269,77 EUR.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Es entspricht der Spruchpraxis des beschließenden Senats in Einbürgerungsverfahren den Streitwert in der Regel in doppelter Höhe des "Auffangwertes" des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG festzusetzen (vgl. z.B. Beschluss vom 28. September 1993 - BVerwG 1 C 1.93 - Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 76 und Nr. 41.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Januar 1996, NVwZ 1996, 563 = DVBl 1996, 606). Die Wertfestsetzung der Vorinstanzen war daher entsprechend abzuändern (§ 25 Abs. 2 Satz 2 GKG), wobei für das erstinstanzliche Verfahren hinsichtlich des "Auffangwertes" § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG in der bis zum 30. Juni 1994 geltenden Fassung anzuwenden war (§ 73 Abs. 1 Satz 1 GKG).
Der Gegenstandswert für den von den Parteien abgeschlossenen Vergleich war gegenüber dem Streitwert zu erhöhen, weil die Parteien auch die Kosten des durch den Antrag des Klägers auf Einbürgerung vom 13. Juli 1999 ausgelösten Verwaltungsverfahrens in die Regelungen des Vergleichs einbezogen haben. Der Erhöhungsbetrag entspricht der durch den Bescheid des Beklagten vom 4. Juni 2002 festgesetzten Gebühr und den außergerichtlichen Kosten des Klägers. Für eine (nochmalige) Ansetzung des "Auffangwertes" besteht insoweit entgegen der Auffassung des Klägers kein Grund.