BGH
7. Mai 2019
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 07.05.2019 - 4 StR 402/18 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 4 StR 402/18 |
| Entscheidungsdatum : | 7. Mai 2019 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Mai 2019 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 23. Februar 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak
Bender Quentin