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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Beschluss vom 12.01.2022 - 8 C 8/21 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 8 C 8/21 |
| Entscheidungsdatum : | 12. Januar 2022 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Frankfurt am Main; 08.06.2016; VG 5 K 4598/14.F / VGH Kassel; 07.11.2019; VGH 6 A 1008/17
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Januar 2022 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Keller und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rublack beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen das Urteil vom 9. Juni 2021 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rügeverfahrens.
Gründe
Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Das Urteil vom 9. Juni 2021 verletzt den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör nicht (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
Im gerichtlichen Verfahren gewährleisten Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO den Beteiligten das Recht, sich vor einer Entscheidung zu allen erheblichen tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu äußern. Das Gericht muss nach seiner Rechtsauffassung rechtlich erhebliches Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen. Eine Verletzung dieser Pflicht ist allerdings nicht schon anzunehmen, wenn eine Entscheidung, namentlich eine letztinstanzliche, nicht auf jedes Element eines sehr umfangreichen Vortrags eingeht, sondern erst, wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen ergibt, dass nach der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen wurde. Davon ist auszugehen, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Beteiligtenvorbringens zu einer Frage, die nach seiner eigenen Rechtsauffassung für den Prozessausgang von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht eingeht (stRspr, vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1621/94 - BVerfGE 96, 205 <216 f.>; BVerwG, Urteil vom 31. Juli 2002 - 8 C 37.01 - Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 35 S. 109 je m.w.N.). Solches ist der Begründung der Anhörungsrüge nicht zu entnehmen.
1. Die zusammenfassende Formulierung im Tatbestand des Urteils, die Klägerin verteidige das Berufungsurteil, verletzt nicht deren Recht auf rechtliches Gehör. Der Senat hat den wesentlichen Kern ihres Vorbringens in den Entscheidungsgründen in der durch Art. 103 Abs. 1 GG gebotenen Weise gewürdigt; einer ins Einzelne gehenden Wiedergabe sämtlicher zur Verteidigung des vorinstanzlichen Urteils vorgetragenen Argumente bedurfte es zur Wahrung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör nicht.
2. Den Vortrag der Klägerin, auch die Verarbeitung eines Roh- oder Grundstoffs aus der Landwirtschaft zu einer Ware sei der verarbeitenden Tätigkeit im Sinne von Abschnitt C der WZ 2008 zuzuordnen, hat der Senat nicht übergangen, sondern ausweislich der Rn. 12, 14 und 16 f. seines Urteils berücksichtigt, in denen er unter anderem auf die Veränderung von Ausgangsmaterial, Rohstoffen oder Stoffen zu einem neuen Produkt abgestellt hat. Daraus, dass er der materiell-rechtlichen Sichtweise der Klägerin nicht gefolgt ist und die Herstellung eines neuen Produkts durch deren Tätigkeit verneint hat, lässt sich nicht auf eine mangelnde Berücksichtigung ihres Vorbringens schließen.
3. Der Senat hat auch das Vorbringen der Klägerin zur mangelnden Vergleichbarkeit des von ihr durchgeführten künstlichen Reifeprozesses mit einer natürlichen Reifung von Bananen nicht übergangen. Er ist in Rn. 16 des Urteils ebenfalls von Unterschieden zwischen beiden Reifungsvorgängen ausgegangen, hat jedoch eine nach seiner materiell-rechtlichen Rechtsauffassung für eine verarbeitende Tätigkeit im Sinne des Abschnitts C der WZ 2008 erforderliche Identitätsänderung der Bananen verneint. Letzteres gilt auch für die von der Klägerin benannten weiteren Aspekte einer Veränderung der Bananen.
4. Den Vortrag der Klägerin hinsichtlich einer aus ihrer Sicht unzutreffenden Zuordnung ihrer Tätigkeit zu Abschnitt A der WZ 2008 hat der Senat ebenfalls erwogen, ist ihm aber, wie sich aus Rn. 18 f. des Urteils ergibt, nicht gefolgt. Die Klägerin zeigt insoweit keine mangelnde Berücksichtigung ihres Vortrags auf, sondern rügt seine - vermeintlich - unzutreffende Würdigung, die nicht mit der Anhörungsrüge geltend gemacht werden kann.
5. Der Senat hat den Vortrag der Klägerin zu verarbeitenden Tätigkeiten, die keine Transformation in ein neues Produkt bewirkten, aber ihrer Auffassung nach gleichwohl Abschnitt C der WZ 2008 zugeordnet seien, in Rn. 14 seines Urteils aufgegriffen, ohne ihm in rechtlicher Hinsicht zu folgen. Auf die weiteren von der Klägerin benannten Beispiele für angeblich identitätswahrende und dennoch dem verarbeitenden Gewerbe zugeordnete Tätigkeiten musste der Senat nicht eingehen, weil ihre Einordnung für seine Entscheidung nicht erheblich war.
6. Auf die Argumente der Klägerin zugunsten einer großzügigen Auslegung des Kreises der Unternehmen, die eine Begrenzung der EEG-Umlage beanspruchen können, ist der Senat in Rn. 12 und 13 seines Urteils eingegangen. Er hat dabei als nach seiner Rechtsauffassung maßgeblichen normativen Anknüpfungspunkt für die Auslegung des Begriffs des produzierenden Gewerbes in § 3 Nr. 14 EEG 2012 die ausdrücklichen Vorgaben der WZ 2008 herausgestellt und sie im Einzelnen erörtert (Rn. 14).
7. Die Rüge, bei dem angegriffenen Urteil handele es sich um eine unzulässige Überraschungsentscheidung (vgl. § 108 Abs. 2 VwGO), geht fehl. Eine solche liegt vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der alle oder einzelne Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (BVerwG, Urteil vom 19. Juli 1985 - 4 C 62.82 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 170). Dem Vorbringen der Klägerin lässt sich das Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht entnehmen. Ihr Einwand, der Senat habe sich verfahrensfehlerhaft einer vom Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung zum Reifungsprozess angeschlossen, geht an dem angegriffenen Urteil vorbei. Im Übrigen beanstandet die Klägerin lediglich, dass der Senat sich ihrer tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des Sachverhalts nicht angeschlossen hat, legt aber nicht substantiiert dar, welcher Gesichtspunkt, auf den das Urteil gestützt ist, für sie in dem dargestellten Sinne überraschend gewesen wäre. Vielmehr räumt sie ein, dass die Unterschiede zwischen natürlicher und künstlicher Reifung und die Frage ihrer materiell-rechtlichen Relevanz in der Revisionsverhandlung eingehend erörtert wurden.
8. Soweit die Klägerin rügt, das Urteil wende die WZ 2008 offenkundig falsch an, indem es für verarbeitende Tätigkeiten im Sinne ihres Abschnitts C eine Transformation des Ausgangsmaterials voraussetze, kritisiert sie der Sache nach lediglich die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des Senats. Dass damit entgegen dem oben dargelegten Maßstab eine Gehörsrüge begründet werden könnte, lässt sich auch dem von der Klägerin angeführten Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juni 2004 - 1 BvR 496/00 - (BVerfGK 3, 274) nicht entnehmen. Danach kann eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG aus einer offenkundig unrichtigen Anwendung von Verfahrens- und Formvorschriften folgen, die das rechtliche Gehör in verfassungsrechtlich zulässiger Weise einschränken. Die Klägerin beruft sich nicht auf eine derartige Rechtsverletzung, sondern auf vermeintliche offenkundige Fehler bei der Anwendung materiellen Rechts.
9. Die vorsorglich von ihr geltend gemachte Verletzung ihres Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) kann ebenfalls nicht Gegenstand der Anhörungsrüge sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. April 2017 - 8 B 6.17 - juris Rn. 8).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.