BGH
30. März 2023
>
OLG Köln
15. Dezember 2023
Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 30.03.2023 - 2 StR 239/22 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 StR 239/22 |
| Entscheidungsdatum : | 30. März 2023 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 19. Januar 2022 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte in Höhe eines Betrages von 2.220.000,00 Euro als Gesamtschuldner des Einziehungsbetrages haftet. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
| Franke |