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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 27.03.2001 - 3 ZA (pat) 64/00 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 3 ZA (pat) 64/00 |
| Entscheidungsdatum : | 27. März 2001 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
3 ZA (pat) 64/00 zu 3 Ni 51/00 (EU) (Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Akteneinsichtssache
…
BPatG 152 10.99 betreffend das Nichtigkeitsverfahren 3 Ni 51/00 (EU)
hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 27. März 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Hellebrand sowie der Richterin Sredl und des Richters Dipl.-Chem. Dr. Feuerlein
beschlossen:
Der Antragstellerin wird Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 3 Ni 51/00 (EU) gewährt.
Gründe
I
Die Antragstellerin hat Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 3 Ni 51/00 (EU) begehrt. Während die Nichtigkeitsklägerin hiergegen keine Einwendungen erhoben hat, hat die Nichtigkeitsbeklagte dem Antrag widersprochen, weil die Nichtigkeitsklage auf einer vorübergehenden Unstimmigkeit zwischen den Parteien beruht habe, die mittlerweile durch einen Vergleich beigelegt sei. Die Parteien des Ausgangsverfahrens hätten daher ein Interesse daran, Details des Nichtigkeitsverfahrens nicht öffentlich bekannt werden zu lassen. II
Der Antrag auf Akteneinsicht hat Erfolg, weil die Parteien des Ausgangsverfahrens ein schutzwürdiges Gegeninteresse an der Geheimhaltung der Akten nicht dargetan haben, § 99 Abs 3 Satz 3 PatG.
Die Einsicht in die Akten von Nichtigkeitsverfahren ist grundsätzlich frei, es sei denn die beklagte Patentinhaberin hat ein der Akteneinsicht entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung der Akten. Solche Gründe hat sie nicht vorgetragen. Der Grundsatz der freien Akteneinsicht schließt es aus, der Antragstellerin zugunsten der Beklagten des Nichtigkeitsverfahrens den Inhalt der Akte vorzuenthalten. Es ist gerade Sinn und Zweck der Akteneinsicht, die Antragstellerin darüber zu informieren, inwieweit, mit welchen Mitteln und mit welchem Erfolg das og Patent angegriffen und verteidigt wird. In diesem Bereich der sachlichen Auseinandersetzung haben damit untrennbar verbundene private Interessen der Beklagten gegenüber den Interessen der Antragstellerin zurückzutreten, weil ihr Begehren in Einklang mit dem allgemeinen Interesse der Öffentlichkeit steht, bestehende Patente überprüfen zu lassen, deren Rechtsbestand durch eine Nichtigkeitsklage in Frage gestellt wird (BPatGE 22, 66, 67). Daß das Verfahren durch eine außergerichtliche Einigung der Parteien beendet worden ist, kann darauf keinen Einfluß haben, zumal der Vergleich selbst nicht zu den Akten gelangt ist.
Hellebrand Sredl Dr. Feuerlein
Pr