BVerwG
6. Mai 2009
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 06.05.2009 - 2 WD 26/08 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 2 WD 26/08 |
| Entscheidungsdatum : | 6. Mai 2009 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
Truppendienstgericht Nord 1. Kammer; 30.07.2008; TDG N 1 VL 8/08
Tenor
In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth, am 6. Mai 2009 beschlossen:
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
Die 1. Kammer des Truppendienstgerichts Nord hat mit Urteil vom 30. Juli 2008 gegen den Soldaten wegen eines Dienstvergehens ein Beförderungsverbot für die Dauer von 48 Monaten verhängt sowie seine Dienstbezüge um ein Zwanzigstel für die Dauer von 48 Monaten gekürzt. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Soldaten auferlegt.
Die Wehrdisziplinaranwaltschaft hat gegen dieses Urteil am 16. September 2008 Berufung eingelegt, die der Bundeswehrdisziplinaranwalt mit Schriftsatz vom 23. April 2009 zurückgenommen hat.
Die Kosten des Rechtsmittels sind daher gemäß § 139 Abs. 2 WDO dem Bund aufzuerlegen, der gemäß § 140 Abs. 3 Satz 1 WDO auch die dem Soldaten im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.