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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 25.09.2018 - 5 StR 446/18 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 446/18 |
| Entscheidungsdatum : | 25. September 2018 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. September 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 18. Mai 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Verfahrensrüge ist schon unzulässig, weil der Revisionsführer nicht vorgetragen hat, dass sich der frühere Mitangeklagte S. nach den Äußerungen zu einer Verteidigererklärung noch weiter zur Sache eingelassen hat (vgl. S. 8 des Protokolls vom 4. Mai 2018). Im Übrigen wäre die Rüge aber auch unbegründet. Der Senat schließt aus, dass sich die missverständlichen Ausführungen des Landgerichts zur Strafrahmenwahl bei Tat 1 (UA S. 18 f.) auf die Strafbemessung ausgewirkt haben.
Unterschrift
Sander König Berger
Mosbacher Köhler