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Über die Entscheidung
| Zitat : | BFH, Entscheidung vom 15.07.1992 - II B 202/91 |
|---|---|
| Gericht : | BFH |
| Aktenzeichen : | II B 202/91 |
| Entscheidungsdatum : | 14. Juli 1992 |
Vollständiger Text
Normenkette
FGO § 78 Abs. 1 Satz 1
Gründe
Der Beschwerdeführer hat zunächst selbst mit Schreiben vom 3. Juni 1992 beantragt, ihm alle einschlägigen Akten sofort in Kopie zuzusenden. Nachdem die Geschäftsstelle des Senats ihn darauf hingewiesen hatte, daß vor dem Bundesfinanzhof (BFH) Vertretungszwang besteht und er selbst keine Anträge stellen könne, hat sein Prozeßbevollmächtigter mit Schriftsatz vom 9. Juli 1992 Zusendung der Akten in Fotokopie an die Adresse des Beschwerdeführers beantragt. Wie sich aus einem weiteren Schreiben des Beschwerdeführers ergibt, soll sich der Antrag auch auf die noch beim Niedersächsischen Finanzgericht (FG) verbliebenen Akten erstrecken.
Dieser Antrag wird abgelehnt.
1. Nach § 78 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) können die Beteiligten die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen und sich durch die Geschäftsstelle auf ihre Kosten Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen. Das Recht auf Abschriften usw. besteht nur, soweit die Erteilung von Abschriften usw. geeignet und erforderlich ist, die Prozeßführung zu erleichtern; umfängliche Abschriften können dann nicht verlangt werden, wenn ein Beteiligter sein Ziel auch durch Akteneinsicht erreichen kann (vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 14. Aufl., Tz. 5 zu § 78 FGO). Ein Anspruch auf Überlassung von Fotokopien der gesamten Gerichtsakten und der gesamten dem Gericht vorgelegten Akten, die einer Erstellung von "Zweitakten" gleichkommt, besteht nicht.
2. Es bleibt dem Prozeßbevollmächtigten unbenommen, einen Antrag auf Akteneinsicht zu stellen und in diesem Zusammenhang die Übersendung der Akten an das FG oder ein zu seiner Kanzlei näher gelegenes Gericht (Amtsgericht, Landgericht) zu begehren. Eine Herausgabe der Gerichtsakten in die Wohnung oder die Geschäftsräume kommt grundsätzlich nicht in Betracht (BFH-Beschluß vom 11. Januar 1989 X B 180/88, BFH/NV 1989, 645).