VG Berlin
29. November 2018
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BVerwG
16. Juli 2020
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Beschluss vom 16.07.2020 - 2 B 12/20 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 2 B 12/20 |
| Entscheidungsdatum : | 16. Juli 2020 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Berlin; 29.11.2018; VG 80 K 11.17 OL / OVG Berlin-Brandenburg; 05.12.2019; OVG 80 D 2.19
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 16. Juli 2020 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung und Dollinger beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 5. Dezember 2019 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die allein auf einen Verfahrensfehler (§ 41 DiszG BE, § 69 BDG und § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision ist zulässig, aber nicht begründet.
1. Der 1971 geborene Beklagte steht als Polizeikommissar im Dienst des klagenden Landes. Im Juni 2016 wurde der Beklagte mit rechtskräftigem Strafbefehl wegen gemeinschaftlich begangenen Verwahrungsbruchs an einer ihm als Amtsträger anvertrauten Sache in Tateinheit mit veruntreuender Unterschlagung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt. Der Strafbefehl geht davon aus, der Beklagte habe gemeinsam mit einem mitangeklagten Kollegen Geldscheine im Wert von 1 700 EUR, die ihm zuvor in dienstlicher Eigenschaft als Fund übergeben worden waren, an sich genommen, um diese für sich zu behalten. Im sachgleichen Disziplinarverfahren hat das Verwaltungsgericht den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
Der Beklagte habe sich wegen mittäterschaftlich begangenen Verwahrungsbruchs an einer ihm als Amtsträger anvertrauten Sache gemäß § 133 Abs. 1 und 3 StGB in Tateinheit mit veruntreuender Unterschlagung gemäß § 246 Abs. 1 und 2 StGB strafbar gemacht. Diese innerdienstliche Pflichtverletzung erfordere unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Beklagte die Feststellungen des Strafbefehls hinreichend substantiiert bestritten habe, so dass die im Strafbefehl getroffenen tatsächlichen Feststellungen der Entscheidung nicht mehr zugrunde gelegt werden könnten. Denn das Verwaltungsgericht habe in seiner mündlichen Verhandlung eine umfangreiche Beweisaufnahme durchgeführt und das Berufungsgericht könne die vom Verwaltungsgericht erhobenen Beweise seiner Entscheidung im Berufungsverfahren ohne erneute Beweisaufnahme zugrunde legen. Zudem seien zwei bereits erstinstanzlich vernommene Zeugen im Berufungsverfahren ergänzend gehört worden. Nach Auffassung des Senats komme allein ein gemeinschaftlicher Zugriff der beiden Polizeibeamten auf das verschwundene Geld in Höhe von 1 000 EUR in Betracht; die Annahme, der mitangeklagte und disziplinarrechtlich ebenfalls verfolgte Kollege des Beklagten habe als Alleintäter gehandelt, sei ausgeschlossen. Die Überzeugung hinsichtlich dieses tatsächlichen Geschehensablaufs folge aus einer Fülle von Indizien, die bei einer Gesamtbetrachtung keinen anderen Schluss zuließen.
2. Die Beschwerde macht geltend, die Schlussfolgerung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe die Tat gemeinschaftlich mit seinem Kollegen begangen, verstoße gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Diese Rüge ist nicht begründet.
a) Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat das Gericht seiner Überzeugungsbildung das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde zu legen. Es darf nicht einzelne festgestellte und erhebliche Tatsachen oder Beweisergebnisse aus seiner Würdigung ausblenden. Im Übrigen darf es zur Überzeugungsbildung die ihm vorliegenden Tatsachen und Beweise frei würdigen. Die Einhaltung der verfahrensrechtlichen Grenzen zulässiger Beweiswürdigung ist deshalb nicht schon dann in Frage gestellt, wenn ein Beteiligter das vorliegende Tatsachenmaterial anders würdigt oder aus ihm andere Schlüsse ziehen will als das Gericht. Diese Grenzen sind erst dann überschritten, wenn es nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt oder wenn die von ihm gezogenen tatsächlichen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen. Die Beweiswürdigung des Tatsachengerichts darf vom Revisionsgericht nicht darauf hin überprüft werden, ob sie überzeugend ist, ob festgestellte Einzelumstände mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die abschließende Würdigung eingegangen sind und ob solche Einzelumstände ausreichen, die Würdigung zu tragen (BVerwG, Beschlüsse vom 9. Juni 2015 - 6 B 59.14 - Buchholz 442.066 § 55 TKG Nr. 11 Rn. 53 und vom 12. Dezember 2017 - 6 B 30.17 - juris Rn. 5 ff.). Ein danach relevanter Verstoß gegen die Denkgesetze liegt nicht schon dann vor, wenn das Tatsachengericht einen nach Meinung der Beschwerde unrichtigen oder fernliegenden Schluss gezogen oder eine Würdigung der tatsächlichen Umstände vorgenommen hat, die nicht zwingend ist und gegebenenfalls auch anders hätte ausfallen können (BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1990 - 4 C 28.89 - BVerwGE 84, 271 <273> und Beschlüsse vom 14. Oktober 2004 - 6 B 6.04 - juris Rn. 150 und vom 9. April 2018 - 6 B 36.18 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 92 Rn. 12). Im Hinblick auf einen hier in Rede stehenden Indizienbeweis ist danach ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO anzunehmen, wenn die dem Beweisgang zugrunde gelegten Hilfstatsachen aus logischen Gründen ungeeignet sind, die gefolgerte Haupttatsache zu tragen (BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1990 - 4 C 28.89 - BVerwGE 84, 271 <273 f.>).
b) An diesen Maßgaben gemessen, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen des Beklagten kein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Beklagte legt nicht dar, dass die Schlussfolgerung des Oberverwaltungsgerichts denklogisch nicht haltbar und damit als Verstoß gegen die Denkgesetze zu qualifizieren ist.
Das Oberverwaltungsgericht hat den gemeinsamen Tatentschluss der beiden Polizeivollzugsbeamten u.a. aus dem Umstand abgeleitet, dass die beiden Beamten das von der Zeugin O. gefundene Bargeld weisungswidrig nicht vor Ort und in Anwesenheit dieser Zeugin gezählt hatten. Denn bei einer Alleintäterschaft eines der beiden Beamten wäre das Zählen des Bargeldes vor Ort, das der Weisungslage entsprochen hätte, von dem anderen Beamten zu erwarten gewesen. Die Beschwerdebegründung bringt insoweit lediglich vor, eine abweichende Würdigung des Umstands, dass das Geld nicht vor Ort gezählt worden sei, sei nicht nur denkbar, sondern naheliegend. Damit wird aber nicht dargelegt, dass die Folgerung des Berufungsgerichts denklogisch nicht haltbar ist. Auch handelt es sich bei der Folgerung des Oberverwaltungsgerichts, bereits zu diesem Zeitpunkt habe ein gemeinsamer Tatentschluss zur Unterschlagung des Geldes vorgelegen, nicht um einen Zirkelschluss. Die bloße Darlegung ebenso denkbarer und wahrscheinlicher alternativer Geschehensabläufe reicht, wie ausgeführt, für den Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO gerade nicht aus.
Auch die Würdigung der - unzutreffenden - Angabe des Beklagten durch das Oberverwaltungsgericht, nicht sein Kollege, sondern er habe die vorläufige Fundanzeige ausgefüllt, als Beleg für den gemeinschaftlichen Tatplan der beiden Polizeibeamten erweist sich nicht aus den von der Beschwerde dargelegten Gründen als denklogisch unhaltbar. Dies gilt auch für das Vorbringen der Beschwerde gegen die Würdigung des Oberverwaltungsgerichts, die Erklärung der beiden Beamten überzeuge nicht, sie hätten das aufgefundene Geld allein deshalb nicht vor Ort in Anwesenheit der Zeugin O. gezählt, weil sie die Geldscheine als Spurenträger hätten behandeln wollen, ihnen aber mangels Einweghandschuhen ein Berühren der Geldscheine unmöglich gewesen sei. Zudem lässt die Beschwerde hier die weitere, damit in Zusammenhang stehende Überlegung des Berufungsgerichts unberücksichtigt, gegen die Darstellung des Beklagten und seines Kollegen spreche, dass ihnen aufgrund des von ihnen eingeräumten Blickes in die Geldtasche bereits am Fundort der ungefähre Gesamtwert der aufgefundenen Geldscheine hätte bewusst sein müssen, wenn in der Tasche lediglich die später auf der Wache vorgefundenen vier Geldscheine (ein 500 EUR-Schein und drei 100 EUR-Scheine) enthalten gewesen wären.
Auch das Vorbringen der Beschwerde in Bezug auf die berufungsgerichtliche Würdigung der Aussage des Zeugen Polizeikommissar H. und des Umstands, dass beide Beamte aufgrund ihres Blickes in die Geldtasche bereits am Fundort eine Vorstellung von der Geldmenge gehabt hätten, als Beleg gegen eine Einzeltäterschaft eines der beiden Beamten reicht nicht aus. Denn ein Verstoß gegen die Denkgesetze liegt nicht schon dann vor, wenn das Tatsachengericht einen nach Meinung der Beschwerde unrichtigen oder fernliegenden Schluss gezogen hat.
Das Vorbringen in der Beschwerdebegründung (S. 14) zur Schlussfolgerung des Oberverwaltungsgerichts (UA S. 14) für das Vorliegen einer vorherigen Absprache der beiden Beamten und ihr Bemühen, den Verdacht von sich als gemeinschaftlich handelnde Täter abzulenken, wird schon den Überlegungen des Berufungsgerichts nicht gerecht. Denn maßgeblich für diese Erwägung des Oberverwaltungsgerichts ist der Umstand, dass der mitbeschuldigte Beamte bei seiner Beschuldigtenvernehmung Angaben gemacht hat, die sich mit den - nach Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts unglaubhaften - Angaben des Beklagten zum Inhalt der von der Zeugin O. gefundenen und von beiden Beamten noch am Fundort in Augenschein genommenen Geldtasche decken.
Wie ausgeführt, kann die Beweiswürdigung des Tatsachengerichts im Rahmen der Rüge der Verletzung von § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht lediglich mit der Begründung angegriffen werden, sie sei "fehlerhaft". Ungeachtet dessen ist auch das Vorbringen der Beschwerde sachlich unbegründet, das Oberverwaltungsgericht habe bei seiner Würdigung der Aussagen der Zeugin O. gegen das in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2012 - 5 StR 316/12 - NStZ 2013, 57 <58>; vgl. auch BGH, Urteil vom 17. November 1998 - 1 StR 450/98 - BGHSt 44, 256 <257>) entwickelte Gebot verstoßen, wonach in einem Fall, in dem Aussage gegen Aussage stehe, die einzige Belastungszeugin einer besonderen Glaubwürdigkeitsprüfung zu unterziehen sei. Denn eine solche Situation ist hinsichtlich der Angaben der Zeugin O. nicht gegeben. Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts hinsichtlich der gemeinschaftlichen Tatbegehung durch die beiden Polizeibeamten beruht nicht ausschließlich auf den Angaben dieser Zeugin. Zudem hat das Berufungsgericht die Person und die Aussagen dieser Zeugin eingehend gewürdigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 DiszG BE, § 77 Abs. 1 BDG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil sich die Höhe der Gerichtskosten aus dem Gesetz ergibt (vgl. § 41 DiszG BE und § 78 Satz 1 BDG i.V.m. der Anlage zu § 78 BDG).