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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 26.04.2018 - 1 StR 576/17 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 1 StR 576/17 |
| Entscheidungsdatum : | 26. April 2018 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. April 2018 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Weiden i.d. OPf. vom 7. Juli 2017 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit die von Rechtsanwalt M. vorgetragene Aufklärungsrüge mit der Angriffsrichtung erhoben wird, dass das Gericht es unterlassen habe, den Angeklagten zur Erstellung eines Fragenkatalogs aufzufordern, anhand dessen die VP durch die Beamten zu vernehmen gewesen wäre, erweist sich die Rüge schon deshalb als unzulässig, da die Revision diesbezüglich weder konkrete Fragen noch zu erwartende Antworten benennt.
Unterschrift
Graf Jäger Bellay
Cirener Radtke