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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 23.06.2010 - 2 StR 53/10 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 StR 53/10 |
| Entscheidungsdatum : | 23. Juni 2010 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts am 23. Juni 2010 gemäß §§ 349 Abs. 1, 346 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28. Dezember 2009, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. Oktober 2009 als unzulässig verworfen wurde, wird aufgehoben.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 8. Großen Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. Oktober 2009 wird als unzulässig verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
Rissing-van Saan Roggenbuck Appl
Schmitt Krehl