OLG Düsseldorf
24. Oktober 2007
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BGH
14. Oktober 2008
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 14.10.2008 - EnVR 77/07 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | EnVR 77/07 |
| Entscheidungsdatum : | 14. Oktober 2008 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. Raum, Dr. Strohn und Dr. Grüneberg
am 14. Oktober 2008
beschlossen:
Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten der Bundesnetzagentur zu tragen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 22.032.022,20 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Antragstellerin trägt nach § 90 EnWG die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Durch die Rücknahme ihrer Rechtsbeschwerde hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Bundesnetzagentur anzuordnen (vgl. BGH, Beschl. v. 7.11.2006 - KVR 19/06, WuW/E DE-R 1982 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme). Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass nach dem Vorbringen der Antragstellerin die Rücknahme der Rechtsbeschwerde darauf beruht, dass sie sich mit der Bundesnetzagentur außergerichtlich in anderem Zusammenhang geeinigt hat. Inhalt und Beweggründe dieser Vereinbarung sind dem Senat nicht bekannt. Aufgrund dessen sind keine Anhaltspunkte erkennbar, die zu einer anderen Kostenverteilung Anlass geben könnten.
Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 22.032.022,20 EUR festgesetzt. Dies ergibt sich aus der Differenz zwischen den nach der Auffassung der Antragstellerin zu berücksichtigenden Netzkosten und den von der Bundesnetzagentur anerkannten Netzkosten und entspricht dem Interesse der Antragstellerin (§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG i.V. mit § 3 ZPO).
Unterschrift
Tolksdorf Bornkamm Raum
Strohn Grüneberg
Vorinstanz
OLG Düsseldorf; 24.10.2007; VI-3 Kart 472/06 (V)