BGH
15. Juli 2025
Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 15.07.2025 - 4 StR 174/25 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 4 StR 174/25 |
| Entscheidungsdatum : | 15. Juli 2025 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
Der Antrag des Angeklagten auf Entpflichtung von Rechtsanwältin P. aus K. und Beiordnung von Rechtsanwalt A. aus K. wird zurückgewiesen.
Gründe
Dem Antragsschreiben des Angeklagten vom 28. Juni 2025 kann nicht entnommen werden, dass die Voraussetzungen für einen Pflichtverteidigerwechsel vorliegen. Eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zu der bisherigen Pflichtverteidigerin gemäß § 143a Abs. 2 Nr. 3 1. Alt. StPO wird nicht behauptet. Auch ist weder dargetan noch ersichtlich, dass eine angemessene Verteidigung aus einem sonstigen Grund nicht gewährleistet ist (§ 143a Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. StPO). Schließlich liegen auch die Voraussetzungen für einen konsensualen Verteidigerwechsel ersichtlich nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2021 - 2 StR 81/21).
Unterschrift
Dr. Quentin
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof