BGH
6. April 2016
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 06.04.2016 - 5 AR (VS) 6/16 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 AR (VS) 6/16 |
| Entscheidungsdatum : | 6. April 2016 |
Vollständiger Text
Tenor
in der Strafvollstreckungssache
gegen
hier: Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG
Tenor
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. April 2016 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Verurteilten gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. November und 10. Dezember 2015 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts sind nicht anfechtbar, weil das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (§ 29 Abs. 1 EGGVG), wobei Schweigen Nichtzulassung bedeutet; auch diese ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 1. September 2011 - 5 AR [Vs] 46/11 mwN).
Unterschrift
Sander Schneider Berger
Bellay Feilcke