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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 17.06.2014 - 5 StR 246/14 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 246/14 |
| Entscheidungsdatum : | 17. Juni 2014 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen schweren Bandendiebstahls u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 2014 beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten K. und B. gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 16. Januar 2014 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Diese Beschwerdeführer haben jeweils die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Nach Rücknahme seiner Revision gegen das vorbezeichnete Urteil hat der Angeklagte F. die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).
Der Senat schließt aus, dass der Strafausspruch hinsichtlich des Angeklagten K. auf dem geltend gemachten Rechtsfehler (strafschärfende Berücksichtigung des Nachtatverhaltens) beruht.
Unterschrift
Sander Schneider König
Berger Bellay