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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 19.05.2016 - 2 StR 406/15 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 StR 406/15 |
| Entscheidungsdatum : | 19. Mai 2016 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Mai 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 6. Mai 2015 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehungsanordnung dahingehend ergänzt wird, dass die Mobiltelefone der Marke S. - IMEI und - sowie die SIM-Karten V. - Rufnummer -, L. - Rufnummer - und L. - Rufnummer - eingezogen werden; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
Fischer Appl Krehl
Eschelbach Bartel