BGH
19. Juni 2018
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 19.06.2018 - 4 StR 217/18 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 4 StR 217/18 |
| Entscheidungsdatum : | 19. Juni 2018 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Juni 2018 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 28. Februar 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
Sost-Scheible Roggenbuck Franke
Quentin Feilcke