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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 07.09.1995 - 4 B 200/95 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 4 B 200/95 |
| Entscheidungsdatum : | 7. September 1995 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
I. VG Schleswig vom 4.10.1994 - Az.: VG 2 A 270/93 - II. OVG Schleswig vom 30.5.1995 - Az.: OVG 1 L 186/94 -
Normenkette
BauGB § 34 Abs. 2;
BauNVO (1990) § 5 Abs. 2 Nr. 6
Leitsatz
»In einem Dorfgebiet (§ 5 BauNVO 1990) sind gewerbliche Anlagen, von deren Nutzung typischerweise keine wesentlichen, über das im Dorfgebiet auch sonst Übliche hinausgehenden Immissionen für die Nachbarschaft zu erwarten sind, als "Sonstige Gewerbebetriebe" im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO 1990 unabhängig davon zulässig, ob es sich um einen Gewerbebetrieb handelt, der dorfgebietstypisch ist oder zur Zweckbestimmung des Dorfgebiets einen funktionellen Zusammenhang aufweist.«
Gründe
Die Klägerin wehrt sich als Eigentümerin eines Wohnhauses gegen einen dem Beigeladenen erteilten Bauvorbescheid für die Errichtung einer Halle mit Garage und Stellplätzen zur Nutzung durch ein Baugeschäft. Die Grundstücke liegen in einem zusammenhängend bebauten Ortsteil; die nähere Umgebung entspricht nach der Art der vorhandenen Bebauung einem Dorfgebiet im Sinne des § 5 BauNVO. Die Klage war in beiden Vorinstanzen erfolglos.
Die auf § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet.
Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Klägerin beimißt.
Die Beschwerde meint, es bedürfe der höchstrichterlichen Klärung, wie das Merkmal des "nicht wesentlich störenden Gewerbebetriebes" im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 1 BauNVO auszulegen ist. Dahinstehen kann, ob der von ihr angenommene Klärungsbedarf tatsächlich besteht. In der Literatur gehen die Meinungen zwar darüber auseinander, ob in einem Kleinsiedlungsgebiet Gewerbebetriebe auch dann zugelassen werden können, wenn sie der in § 2 Abs. 1 BauNVO umschriebenen Zweckbestimmung dieser Gebietsart widersprechen (vgl. einerseits Fickert/Fieseler, Kommentar zur Baunutzungsverordnung, 7. Auflage 1992, § 2 Rn. 15.1, andererseits Bielenberg in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Kommentar zur Baunutzungsverordnung, Stand: September 1994, § 2 Rn. 59). Indes ist fraglich, ob § 5 BauNVO für eine vergleichbare Kontroverse überhaupt Raum läßt. Soweit es um die Zulassung von Gewerbebetrieben geht, unterscheidet sich diese Vorschrift wesentlich von § 2 BauNVO. Nach § 2 Abs. 3 Nr. 4 BauNVO können nicht störende Gewerbebetriebe nur ausnahmsweise in einem Kleinsiedlungsgebiet, dessen Gebietscharakter durch die in § 2 Abs. 1 BauNVO bezeichneten nicht gewerblichen Merkmale geprägt wird, zugelassen werden. In der Normstruktur des § 5 BauNVO 1990 kommt Gewerbebetrieben dagegen eine ganz andere Bedeutung zu. Dorfgebiete dienen nach § 5 Abs. 1 S. 1 BauNVO der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie von der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Sie weisen schon nach dieser Charakteristik, einem Mischgebiet vergleichbar, eine gemischte Struktur aus Elementen der Wohnnutzung und der gewerblichen Nutzung auf. Dementsprechend gehören Gewerbebetriebe, von denen keine wesentlichen Störungen ausgehen, zu den Vorhaben, die nach § 5 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO 1990 ohne Weiteres zulässig sind. Wenn der Senat im Urteil vom 4. Juli 1980 - BVerwG 4 C 101.77 - (Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 72) ausgeführt hat, daß der Begriff der Störung in § 5 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO 1990 nicht in absoluter Bedeutung gemeint sei, sondern vielmehr zum Gebietscharakter in Beziehung stehe, so hat er die Zulassung nicht an die Voraussetzung geknüpft, daß es sich um einen dorfgebietstypischen Gewerbebetrieb handelt, sondern davon abhängig gemacht, daß keine Störungen hervorgerufen werden, die das dorfgebietsadäquate Maß übersteigen.
Selbst wenn der Wortlaut des § 5 BauNVO in dieser Hinsicht gleichwohl zu den von der Beschwerde formulierten Zweifeln Anlaß geben sollte, würde jedenfalls das angestrebte Revisionsverfahren dem Senat keine Gelegenheit zu einer Klärung bieten. Denn das Berufungsgericht hat das umstrittene Vorhaben - die gewerbliche Halle eines Baugeschäfts - nicht lediglich als einen nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieb qualifiziert, sondern dem Beigeladenen auch bescheinigt, daß die auf dem Baugrundstück ausgeübten gewerblichen Tätigkeiten in einem Dorfgebiet "allgemein üblich" sind (UA S. 7) und Immissionen hervorrufen, die "dorfgebietstypisch" sind (UA S. 8). Vor dem Hintergrund dieser tatrichterlichen Würdigung wäre die von der Beschwerde aufgeworfene Frage nicht entscheidungserheblich.
Die Verfahrensrüge greift ebenfalls nicht durch.
Das Berufungsgericht hat seine Pflicht, den Sachverhalt zu erforschen, nicht deshalb verletzt, weil es kein Sachverständigengutachten zur Klärung der Lärmsituation eingeholt hat. Das Gericht hat sich im Wege einer Ortsbesichtigung einen unmittelbaren Eindruck von den tatsächlichen Gegebenheiten verschafft. Bei dieser Gelegenheit wurden auch "zahlreiche Lichtbilder gefertigt", die sich bei den Akten befinden. Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin überreichte im Verhandlungstermin vom 30. Mai 1995 weitere Fotos, die ein Bild davon vermitteln, welche Arbeiten auf dem Grundstück des Beigeladenen verrichtet werden. Hiermit durfte er es nicht bewenden lassen, wenn er davon ausging, daß es in der von ihm in der Beschwerdebegründung bezeichneten Richtung noch weiterer Ermittlungen bedurfte. Er räumt indes selbst ein, einen förmlichen Beweisantrag nicht gestellt zu haben. Unterließ er dies, obwohl nach seinem eigenen Vortrag die Frage der Einholung eines Lärmgutachtens in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erörtert wurde, so brauchte sich dem Berufungsgericht nicht die Notwendigkeit aufzudrängen, von Amts wegen Nachforschungen anzustellen, auf die es aus seiner materiellrechtlichen Sicht nicht ankam.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 14 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 S. 1 GKG