Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 14.08.2013 - 10 W (pat) 21/08 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 10 W (pat) 21/08 |
| Entscheidungsdatum : | 14. August 2013 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
10 W (pat) 21/08
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Patentanmeldung 198 18 938.9-44 (hier: Erinnerung gegen den Kostenansatz)
hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 14. August 2013 durch den Vorsitzenden Richter Rauch, die Richterin Püschel und den Richter Prof. Dr. Dr. Ensthaler
beschlossen:
Die Erinnerung gegen den Kostenansatz wird zurückgewiesen.
BPatG 152 08.05
Gründe
I.
Der Anmelder legte gegen den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Patentabteilung 1-44 - vom 28. Januar 2008 Beschwerde ein und beantragte Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren.
Durch Senatsbeschluss vom 5. März 2012 wurde der Verfahrenskostenhilfeantrag zurückgewiesen. Durch Beschluss der Rechtspflegerin vom 19. Juni 2012 wurde festgestellt, dass die Beschwerde des Anmelders als nicht eingelegt gilt.
Die Kostenbeamtin des Bundespatentgerichts stellte dem Anmelder durch Kostenrechnung vom 18. Juni 2013 einen Betrag in Höhe von 10,50 EUR in Rechnung.
Dagegen wendet sich der Anmelder im Wege der Erinnerung. Zur Begründung macht er u. a. geltend, das Bundespatentgericht habe die Willkür des Deutschen Patent- und Markenamts willkürlich verteidigt.
II.
Die Erinnerung ist unbegründet. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 PatKostG i. V. m. § 22 GKG muss derjenige, der das Verfahren eines Rechtszugs beantragt hat, die im Verfahren entstandenen Auslagen erstatten, wobei diese gemäß § 3 GKG nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz erhoben werden. Die Kostenbeamtin ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem Anmelder im patentgerichtlichen Verfahren drei Schriftstücke zugestellt wurden (neben den beiden genannten Beschlüssen ein Schreiben vom 2. Mai 2012). Sie hat hierfür - ebenfalls zutreffend - jeweils eine Pauschale in Höhe von 3,50 EUR angesetzt (GKG, Nr. 9002 des Kostenverzeichnisses). Die von dem Anmelder gegen die Kostenrechnung erhobenen Einwände stehen in keinem sachlichen Zusammenhang mit den genannten gesetzlichen Vorschriften, weshalb sie als unbeachtlich anzusehen sind. Gegenstand des gegen den Kostenansatz gerichteten Erinnerungsverfahrens ist im Übrigen nicht die inhaltliche Richtigkeit der dem Kostenansatz zu Grunde liegenden Entscheidung.
Rauch Püschel Prof. Ensthaler
Hu