BGH
24. März 2015
Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 24.03.2015 - 5 StR 52/15 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 52/15 |
| Entscheidungsdatum : | 24. März 2015 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März 2015 beschlossen: 1. Dem Angeklagten wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 25. September 2014 gewährt.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die - überaus sorgfältige - Beweiswürdigung enthält keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.
Unterschrift
Sander Schneider König
Berger Bellay