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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 07.09.2021 - 3 StR 208/21 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 3 StR 208/21 |
| Entscheidungsdatum : | 7. September 2021 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen schweren Bandendiebstahls u.a.
hier: Revision des Angeklagten K.
Tenor
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. September 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog, § 357 Satz 1 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 18. Februar 2021, auch soweit es die beiden Mitangeklagten betrifft, im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen unter Aufrechterhaltung der gesamtschuldnerischen Haftung dahin geändert, dass die Einziehung folgender Geldbeträge angeordnet wird: gegen den Angeklagten in Höhe von 13.041,75 EUR, gegen den Mitangeklagten D. in Höhe von 24.715,75 EUR und gegen den Mitangeklagten Kw. in Höhe von 24.850,75 EUR.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten K. unter anderem wegen mehrerer Fälle des schweren Bandendiebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision erweist sich zum Schuld- und Strafausspruch als unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Das gilt auch weitgehend für die Einziehungsentscheidung. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, ist dem Landgericht lediglich in der Schadensberechnung bei der Tat B.II.10 der Urteilsgründe ein marginaler Additionsfehler im Cent-Bereich unterlaufen. Dieser hat eine entsprechende Reduktion des vom Angeklagten zu leistenden Wertersatzes zur Folge. Der individuellen Benennung der anderen Gesamtschuldner bedarf es im Übrigen nicht (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschluss vom 25. August 2021 - 3 StR 100/21, juris Rn. 11 mwN).
Der Rechenfehler betrifft auch die Mitangeklagten. Sie waren an der Tat B.II.10 beteiligt, und das Landgericht hat auch gegen sie die Einziehung des Wertes des aus dieser Tat Erlangten angeordnet. Deshalb ist die Änderung gemäß § 357 Satz 1 StPO auf sie zu erstrecken.
Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Unterschrift
Berg Paul Erbguth
Kreicker Voigt
Vorinstanz
Landgericht Oldenburg; 18.02.2021; 4 KLs 650 Js 25182/20 (90/20)