BGH, Urteil vom 07.03.2013 - VII ZR 162/12
BGH 7. März 2013

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Kläger erwerben und lassen eine Einbauküche zum Komplettpreis liefern und einbauen. Die Beklagte verlangt Zahlung des Kaufpreises spätestens bei Anlieferung. Nach mangelhafter Montage und erfolgloser Mängelbeseitigung verweigert die Beklagte weitere Arbeiten ohne vollständige Vorauszahlung. Die Kläger klagen auf Rückzahlung und Schadensersatz.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt Schadensersatzansprüche gem. §§ 280, 281, 633 BGB wegen erheblicher Mängel und endgültiger Leistungsverweigerung der Beklagten. Die AGB-Klausel zur Zahlung bei Lieferung ist nach § 307 BGB unwirksam, da sie eine unangemessene Vorleistungspflicht begründet und den Kunden unangemessen benachteiligt. Die nachträgliche Änderung der Zahlungsbedingungen stellt keine Individualvereinbarung dar.

Praxishinweis
AGB-Klauseln, die eine vollständige Zahlung vor Abnahme oder Mängelbeseitigung vorsehen, sind unwirksam. Unternehmer dürfen Mängelbeseitigung nicht von Vorauszahlung abhängig machen. Nachträgliche Änderungen der AGB bedürfen Gestaltungsfreiheit, um Individualvereinbarungen zu sein und der Inhaltskontrolle zu entgehen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 07.03.2013 - VII ZR 162/12
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VII ZR 162/12
Entscheidungsdatum : 6. März 2013
Amtliche Quelle :

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