BGH
15. Januar 2015
Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 15.01.2015 - 2 StR 204/14 |
|---|---|
| Gerichtsbarkeit : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 StR 204/14 |
| Entscheidungsdatum : | 15. Januar 2015 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten D. wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 18. Dezember 2013 mit den Feststellungen aufgehoben
a) im Fall 16 der Urteilsgründe,
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten D. wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls in vier Fällen, wegen Diebstahls und wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte sowohl in Tateinheit mit Sachbeschädigung als auch mit Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils im Fall 16 der Urteilsgründe sowie im Gesamtstrafenausspruch; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Das Landgericht hat zu Fall 16 der Urteilsgründe Folgendes festgestellt:
Am 6. Dezember 2012 verfolgten Beamte einer zivilen Ermittlergruppe mit drei zivilen Fahrzeugen den von dem Angeklagten, der nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis ist, gesteuerten PKW Smart, in dem sich Diebesgut und Einbruchswerkzeuge befanden, um einen gegen den Mitangeklagten S. , der auf dem Beifahrersitz saß, bestehenden Haftbefehl zu vollstrecken. Als der PKW Smart an einer roten Ampel hielt, erfolgte der Zugriff der Polizeibeamten. Der PKW Opel Astra mit den Polizeibeamten F. und A. stellte sich quer vor den Smart, der PKW Vectra mit den Beamten E. und St. hielt rechts neben
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