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Über die Entscheidung
| Zitat : | BFH, Entscheidung vom 06.08.2004 - IX B 65/04 |
|---|---|
| Gericht : | BFH |
| Aktenzeichen : | IX B 65/04 |
| Entscheidungsdatum : | 6. August 2004 |
Vollständiger Text
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO § 116 Abs. 5 Satz 1
Vorinstanz
Niedersächsisches FG 2 K 346/01 vom 24.03.2004
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet und nach § 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Beschluss zurückzuweisen.
Ein Zulassungsgrund liegt nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) herausgehobenen Fragen betreffen den Umfang der Ermittlungspflicht des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--).
Sie sind aber im Streitfall nicht klärbar. Auf sie kommt es nicht an, weil die Kläger ihre Mitwirkungspflicht verletzt haben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) muss der Steuerpflichtige seinerseits seine Mitwirkungspflicht erfüllt haben, will er sich auf eine Verletzung der Ermittlungspflicht durch das FA berufen (vgl. BFH-Urteile vom 24. Januar 2002 XI R 2/01, BFHE 197, 526, BStBl II 2004, 444; vom 20. April 2004 IX R 39/01, BFH/NV 2004, 1138).
Das ist aber nach den Feststellungen der Vorentscheidungen nicht der Fall. Wie auch das FA zutreffend darlegt, war in der Veräußerungsanzeige der Rechtsvorgang nicht als "Kauf", sondern als "Grundbuchberichtigungs- und Grundstücksübertragungsvertrag" gekennzeichnet und in der Rubrik "Gegenleistung" der vorgedruckte Text "Kaufpreis" gestrichen worden. Da auch die übermittelten Teile des Vertrages nicht auf einen Kauf schließen ließen, konnten die Umstände bei dem Erklärungsempfänger --dem FA-- den Irrtum hervorrufen, es handele sich um einen unentgeltlichen Erwerb, der nicht zu Anschaffungskosten geführt habe.