BVerwG
22. Dezember 2005
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 22.12.2005 - 2 B 56/05 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 2 B 56/05 |
| Entscheidungsdatum : | 22. Dezember 2005 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
Bayerischer VGH München; 10.11.2005; VGH 14 ZB 05.2788
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s und die Richter am Bundesverwaltungsgericht {GESPERRT:BEGINN}Groepper{GESPERRT:ENDE} und Dr. {GESPERRT:BEGINN}Heitz{GESPERRT:ENDE} beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. November 2005 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der hier anwendbaren Kostenregelung nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG nicht.