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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 10.12.2014 - V ZB 186/13 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | V ZB 186/13 |
| Entscheidungsdatum : | 10. Dezember 2014 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Abschiebungshaftsache
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richter Dr. Czub, Dr. Kazele und Dr. Göbel
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffen wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 4. November 2013 aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 8. Februar 2013 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat.
Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem Landkreis Peine auferlegt.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 EUR.
Gründe
Die Haftanordnung des Amtsgerichts hat den Betroffenen in seinen Rechten verletzt, weil abzusehen war, dass die Haft in der Justizvollzugsanstalt Langenhagen und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 AufenthG vollzogen werden würde (vgl. näher Senat, Beschluss vom 17. September 2014 - V ZB 189/13, juris Rn. 4 f.). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Unterschrift
Stresemann Schmidt-Räntsch Czub
Kazele Göbel
Vorinstanz
AG Hannover; 08.02.2013; 44 XIV 18/13 / LG Hannover; 04.11.2013; 8 T 20/13