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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 16.06.1999 - 1 D 74/98 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 1 D 74/98 |
| Entscheidungsdatum : | 16. Juni 1999 |
Vollständiger Text
Vorinstanz
I. BDiszG - Kammer VII - Hamburg - vom; 19.08.1998; - BDiG VII VL 3/98
Leitsatz
»Ein Beamter verletzt seine politische Treuepflicht, wenn er bei einer privaten politischen Betätigung eine von einem Dritten verfaßte Abhandlung mit deutlich erkennbarem verfassungswidrigen Inhalt unter seinem Namen und seiner Anschrift verteilt und dadurch den Eindruck erweckt, er identifiziere sich mit dem Inhalt der Abhandlung.«
Normenkette
BBG § 52 Abs. 2, §§ 53, 77 Abs. 1 S. 1; BDO § 9 ;
Fundstellen
DVBl 2000, 501
DÖV 2000, 212
JuS 2000, 718
NJW 2000, 231
NVwZ 2000, 201
Gründe
I.
1. Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er
(1)in einem Bericht des "...) den er am 25. Mai ... gemeinsam mit 12 weiteren Personen gegründet hat, über eine Studienfahrt nach Stettin am 14. September ... eine Anspruchsargumentation gegenüber polnischem Gebiet im Stil rechtsextremistischer Gruppierungen geführt hat,
(2) als Vorsitzender ... am 7. Oktober ... zur Vorbereitung eines Seminars des Arbeitskreises ein Thesenpapier des Referenten ... auf dem Vereinspapier mit seiner Namensnennung verteilt hat, in welchem rechtsextremistische Auffassungen vertreten wurden.
2. Das Bundesdisziplinargericht hat mit Urteil vom 19. August 1998 entschieden, daß die jeweiligen Dienstbezüge des Beamten um ein Zwanzigstel auf die Dauer von 12 Monaten gekürzt werden. Es hat den Beamten von dem Anschuldigungsvorwurf 1 freigestellt. Im Anschuldigungspunkt 2 hat es einen fahrlässigen Verstoß gegen § 53 BBG und ein außerdienstliches Dienstvergehen nach § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG bejaht. Für den einmaligen Vorfall sei eine Gehaltskürzung auf die Dauer von 12 Monaten ausreichend. Hierfür spreche, daß der Beamte sich gleich nach dem Vortrag des ... hiervon distanziert habe. Auch habe er sich im Dienst stets korrekt verhalten und im Dienst zu keinem Zeitpunkt Werbung für den ... gemacht.
3. Der Bundesdisziplinaranwalt hat mit seiner Berufung beantragt, die gegen den Beamten verhängte Disziplinarmaßnahme angemessen zu verschärfen. Die Berufung wird im wesentlichen damit begründet, daß bereits die Freistellung von dem Anschuldigungsvorwurf 1 zweifelhaft sei. Im Anschuldigungspunkt 2 könne der Einstufung als fahrlässiges Verhalten nicht gefolgt werden. Der Beamte habe gewußt, welchen Inhalt das Papier gehabt habe, und er habe es - bei voller inhaltlicher Zurechnung - auch in dieser Form an die Seminarteilnehmer verteilen wollen. Aufgrund seiner Erfahrung und Versiertheit im Bereich politischer Betätigung sei ihm bewußt gewesen, daß der Inhalt des Papiers verfassungsfeindliche Agitation enthalte. Das Urteil des Bundesdisziplinargerichts werde zudem der Bedeutung der politischen Treuepflicht des § 52 Abs. 2 BBG nicht gerecht. Ein schuldhafter Verstoß gegen die politische Treuepflicht sei in der Rechtsprechung als ein außerordentlich schwerwiegendes Dienstvergehen gewertet worden.
II.
Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts hat teilweise Erfolg. Sie führt dazu, daß die Laufzeit der Gehaltskürzung auf drei Jahre zu verlängern ist.
Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt. Dies folgt zum einen daraus, daß sich der Bundesdisziplinaranwalt im Anschuldigungspunkt 2 gegen die vom Bundesdisziplinargericht angenommene Schuldform der Fahrlässigkeit wendet und statt dessen die Feststellung vorsätzlichen Handelns anstrebt. Auch greift er der Sache nach die vom Bundesdisziplinargericht vorgenommene disziplinarrechtliche Würdigung an. Das Bundesdisziplinargericht hat lediglich einen Verstoß gegen § 53 BBG bejaht. Der Bundesdisziplinaranwalt sieht dagegen in dem Verhalten des Beamten einen Verstoß gegen die politische Treuepflicht gemäß § 52 Abs. 2 BBG, was die Annahme eines innerdienstlichen Dienstvergehens zur Folge hätte. Aufgrund der unbeschränkten Berufung hat der Senat den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen.
1. Der Senat hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Der Beamte gründete nach seinem Austritt aus der Partei der ..., in der er mehrere Funktionen innehatte, im Mai ... den "...). In der Vereinssatzung ist u.a. bestimmt, daß der Verein parteipolitisch nicht gebunden sei. Auf der Grundlage des Grundgesetzes und der geltenden völkerrechtlichen Bestimmungen soll, wie es in der Satzung weiter heißt, staatspolitische Schulungs- und Bildungsarbeit geleistet werden. Der Beamte übernahm im Jahr ... den Vorsitz des Vereins.
Zum Anschuldigungspunkt 1:
Der ... führte am 5./6. September ... eine Reise nach Stettin durch. In einem Bericht über diese Reise vom 14. September ..., den der Beamte verfaßte und der nur an Mitglieder und Reiseteilnehmer verteilt wurde, ist u.a. ausgeführt:
"Dann aber immer wieder die Spuren deutscher Geschichte, majestätische Bauwerke, die herrliche Architektur des frühen zwanzigsten Jahrhunderts, die Terrassenbauten an der Oder. Uns betrübt natürlich der Versuch der Polen, alles Deutsche 'auszumerzen'. So wurden Denkmäler geschändet und zerschlagen, deutsche Beschriftungen stümperhaft entfernt und durch polnische Inschriften ersetzt. Viele Gebäude fielen der Polonisierung zum Opfer. Trotz alledem - allen Beteiligten war klar, daß diese Stadt deutsch war - ist - und bleibt. Wir nahmen die Erkenntnis mit, daß unser Einsatz für Ostdeutschland nicht umsonst ist und bleiben wird. Beharrlich werden wir für völkerrechtlich gerechte Grenzen eintreten und den Verrat an Ostdeutschland nicht hinnehmen. Unser Motto:
'Breslau, Königsberg, Stettin - deutsche Städte wie Berlin'
hat Bestand und durch diese Fahrt neue Bedeutung gewonnen."
Der Beamte hat sich dahin eingelassen, daß er es als mit dem Grundgesetz vereinbar ansehe, nach wie vor die Einheit Deutschlands in den Grenzen von 1937 anzustreben. Daran änderten die derzeit geltenden und von ihm akzeptierten vertraglichen Regelungen zugunsten Polens nichts. Das Zitat "Verrat an Ostdeutschland" habe er aus einer Rede Willy Brandts auf dem Schlesiertreffen im Jahr 1963 entnommen. In der Hauptverhandlung vor dem Senat hat er seine Äußerungen aus dem Reisebericht dahin interpretiert, daß er Eigentumsansprüche früherer Eigentümer, die z.B. in Schlesien gewohnt haben, gemeint habe. Dieser nachträglichen, einengenden Interpretation folgt der Senat nicht. Sie findet in dem Reisebericht, der darauf abstellt, daß im einzelnen benannte Städte deutsch bleiben müssen und für völkerrechtlich gerechte Grenzen eingetreten werden müsse, keinen Anhalt.
Zum Anschuldigungspunkt 2:
a) Auf der Herbsttagung des ... am 9./10. Oktober ... hielt ein Referent mit dem Namen ... ein Referat zum Thema "Wahlkämpfe 1994 - Strategie und Taktik". Dem Beamten, der den Referenten nach seinen Angaben vorher nicht kannte, war dieser von ... Bekannten vorgeschlagen worden. ... übersandte ihm etwa eine Woche vor der Tagung seine Thesen mit der Überschrift "Strategische Skizze zum 94er Feldzug". Der Beamte fotokopierte diese Thesen mehrere Tage vor der Veranstaltung; vor dem Referat verteilte er sie an die Tagungsteilnehmer. Die verteilten Exemplare waren am unteren rechten Rand mit dem durch größere Druckbuchstaben hervorgehobenen Zusatz versehen: "Vereinsname, - Name des Beamten -." Daran schlossen sich die Wohnanschrift des Beamten und die Angabe einer Bankverbindung an. Die Zahl der Teilnehmer an der Tagung hat der Beamte mit etwa 30 Personen angegeben. Nach der Tagung versandte er die Skizze an 2 Personen auf deren schriftliche Anforderung hin. In einem Schreiben des Innenministeriums des Landes ... vom 29. Juli ... an den Ermittlungsführer ist zum Umfang der Verbreitung der Skizze ausgeführt:
"die Ihnen vorliegende Ausarbeitung des ... unter der Überschrift 'Strategische Skizze zum 94er Feldzug' mit dem Zusatz '... )/...' (folgt Anschrift und Bankverbindung) ist hier im Juli ... mehrfach angefallen. Dieses Strategiepapier ist von Personen in Umlauf gebracht worden, die es von dem seinerzeitigen ...-Vorsitzenden ... erhalten hatten."
b) In der "Strategischen Skizze zum 94er Feldzug" ist u.a. ausgeführt:
"Die Generalmaßnahme der Entausländerung Deutschlands (z.B. nach dem Modell seines im Heft 1/93 der Staatsbriefe veröffentlichten '100-Tage-Programms') versteht sich von selbst, weil alle Notstände durch die Verausländerung Deutschlands herbeigeführt wurden. ... Das Szenarium der Machtergreifung, wie es in den lokalen Volksaufständen von Hoyerswerda und Rostock erstmals erschien, wird sich in jedem Heißen Herbst mit größerer Wucht wiederholen und viele unauffällige Nachahmer in Form unbewaffneter und gewaltfreier Bürgerrebellionen und bürgermeisterlicher Gehorsamsverweigerungen finden. Durch un- und bewaffnete Gemeinde- und Gauaufstände, durch lokale und regionale Notstandsbewältigung in Eigenmacht wird sich die Erneuerung von Volk und Staat der Deutschen vollziehen. Es geht nur von unten her. Werwölfe werden so manchen Fremdling, der sich zum Freier überhebt, und so manchen Systemling, der dem Deutschenhaß und dem Antigermanismus frönt, beiroden... "
Im Anschluß an das mündliche Referat des ... gab der Beamte nach seinen Angaben eine mündliche Stellungnahme ab, in der er den Vortrag als interessant, aber abwegig bezeichnete und wesentliche Punkte z.B. die Ausländerfrage, die Ausführungen zur Gewalt und zu Hoyerswerda als falsch zurückwies. Der Zeuge ..., der an der Tagung teilgenommen hatte, hat am 3. August ... hierzu ausgesagt:
"Die Grundstimmung der Tagungsteilnehmer konnte man als verwundert, teilweise verständnislos und ohne erkennbare große Zustimmung bezeichnen. Abschließend dankte Herr ... - wie üblich - dem Referenten ... und sagte sinngemäß, daß der Vortrag von ... interessant gewesen sei, aber Veränderungen in diesem Lande nur auf parlamentarischem demokratischem Wege zustandekommen würden. Eine Zustimmung zu den ... Thesen durch Herrn ... war sicherlich nicht erkennbar."
c) In dem Verfassungsschutzbericht ... des Landes ..., der im Frühjahr ... der Öffentlichkeit vorgestellt wurde, ist zu dem ... u.a. ausgeführt, daß dieser Kreis "in den ... Jahren seines Bestehens immer deutlicher zu einem Kristallisationspunkt in der rechtsextremistischen Szene ... geworden" sei.
Im Anschluß an die Vorstellung des Verfassungsschutzberichtes ... durch den Innenminister des Landes ... erschienen mehrere Zeitungsberichte u.a. mit der Überschrift "BGS-Beamter lenkt Keimzelle der rechtsextremen Szene" (... Nachrichten vom 23. April ... ), "BGS-Kommissar aus ... hilft Rechtsextremen" (... Tageblatt vom 23. April ...), "Extremistenchef in ..." (... Nachrichten vom 23. April ...).
In einem Schreiben des Beamten vom 26. April ... an die "Mitglieder und Freunde des ... " heißt es u.a.:
"sicher haben Sie, mit gleicher Abscheu wie ich, das 'Kesseltreiben' gegen den ... und insbesondere gegen mich verfolgt. ... Mit dieser gezielten Desinformation hat man dem ... die Arbeitsgrundlage entzogen - wie sollten wir überparteiliche Schulungs- und Bildungsarbeit leisten und bürgerliche, konservative und nationale Gruppierungen zu einem sachlichen Gespräch zusammenführen, wenn wir selbst als 'extremistisch' eingestuft sind!?!.
Daraus folgt:
1) Ich trete mit sofortiger Wirkung als Vorsitzender des ... zurück - werde aber die notwendigen Tätigkeiten ordnungsgem. abwickeln.
2) Ich schlage der Mitgliedervollversammlung vor, den ... aufzulösen. Dazu erbitte ich schon jetzt die Stellungnahme der Mitglieder.
3) Meine persönliche Konsequenz ist, daß ich für politische Aktivitäten (jeglicher Art) nicht mehr zur Verfügung stehe.
4) Sollte ein(e) Selbstauflösung des ... zum 2. Juli ... nicht erfolgen, erkläre ich mit diesem Datum den Austritt aus dem ...."
Der Beamte ist mit Wirkung zum 2. Juli ... aus dem ..., der sich nicht aufgelöst hat, ausgetreten. Er hat erklärt, daß er zum ... keinen Kontakt (mehr) habe und an Veranstaltungen des ... nicht teilnehme. Der jetzige Vorsitzende des ... hat am 16. Juni ... ausgesagt, es bestehe die Vereinbarung, daß der Beamte keine Einladungen des ... mehr bekomme.
2. Den festgestellten Sachverhalt hat der Senat wie folgt disziplinarrechtlich beurteilt:
Zum Anschuldigungspunkt 1:
Der Senat folgt dem Bundesdisziplinargericht, daß der Beamte von diesem Vorwurf freizustellen ist. Außerdienstliche Meinungsäußerungen eines Beamten stehen unter dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Er muß allerdings - als Schranke i.S.d. Art. 5 Abs. 2 GG - gem. § 53 BBG diejenige Mäßigung und Zurückhaltung wahren, die sich aus seiner Stellung gegenüber der Gesamtheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten seines Amtes ergeben. Die das Grundrecht der Meinungsfreiheit einschränkende Regelung des § 53 BBG ist ihrerseits im Licht des Grundrechts der Meinungsfreiheit auszulegen (z.B. BVerfGE 71, 206 >214< m.w.N.). Gegen diese Pflicht verstößt ein Beamter nicht, der Kritik - auch in deutlicher Form - an der Regierungspolitik übt (vgl. Urteil vom 29. Oktober 1987 - BVerwG 2 C 73.86 - NJW 1988, 1747 f.). Für einen Verstoß gegen § 53 BBG müssen weitere Umstände hinzukommen, z.B. eine Kritik an der Regierungspolitik in kämpferischer, aggressiver Form (vgl. Battis, BBG, 2. Aufl., 1997, § 53 Rn. 3).
Darunter fällt die Verwendung des Begriffs "Verrat an Ostdeutschland" - zumal in einem Reisebericht lediglich für die Teilnehmer der Reise und die etwa 25 Mitglieder des Arbeitskreises (vgl. Battis a.a.O. zur Erheblichkeit des Kreises, in dem die Äußerung erfolgt) - noch nicht. Es handelt sich um einen Begriff aus der Diskussion über die Ostverträge, der der Meinungsäußerung noch keinen aggressiven oder agitatorischen Charakter verleiht. In dem Reisebericht wird vielmehr zum "Eintreten für völkerrechtlich gerechte Grenzen" aufgefordert. In diesem Zusammenhang ist auch die Bezeichnung der Städte Breslau, Königsberg und Stettin als deutsche Städte zu sehen. Eine solche Äußerung verkennt zwar die Folgen des Zweiten Weltkrieges und die insoweit abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge. Entscheidend ist aber, daß in dem Reisebericht das Völkerrecht als maßgebend dafür angesehen wird, ob und gegebenenfalls wie Änderungen möglich sein sollen. Auch hat es der Beamte mit der Meinungsäußerung nicht an der Rücksicht auf die Pflichten seines Amtes als ... fehlen lassen. Es besteht lediglich ein allgemeiner thematischer Bezug (Grenzen zu einem anderen Staat) zu seinen Aufgaben als Beamter des .... Dies reicht für einen Verstoß gegen § 53 BBG nicht aus.
Zum Anschuldigungspunkt 2:
Der Beamte hat dadurch, daß er die "Strategische Skizze zum 94er Feldzug" des Referenten ... mit dem Aufdruck "... )" und der Angabe seines Namens sowie seiner Adresse an die Seminarteilnehmer und nach dem Seminar zumindest an zwei weitere Personen verteilt hat, die ihm gemäß § 52 Abs. 2 BBG obliegende Pflicht verletzt, sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten. Diese Verpflichtung betrifft gleichermaßen sein dienstliches wie sein außerdienstliches Verhalten (Urteil vom 12. März 1986 - BVerwG 1 D 103.84 - >BVerwGE 83, 158 [161] = BVerwG DokBer B 1986, 127 = RiA 1986, 136 = ZBR 1986, 202 = DVBl 1986, 947 = NJW 1986, 3096< und Urteil vom 1. Februar 1989 - BVerwG 1 D 2.86 - >BVerwGE 86, 99 [112] = BVerwG DokBer B 1989, 161 - nur Leitsatz - = DVBl 1989, 763 = ZBR 1989, 303 = NJW 1989, 2554 = JuS 1990, 665<).
a) Der Inhalt der "Strategischen Skizze" ist mit grundlegenden Prinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unvereinbar. Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung gehört die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem aber vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, und eine rechtsstaatliche Ordnung unter Ausschluß jeglicher Gewalt und Willkürherrschaft (BVerfGE 2, 1 >12 f.<).
Die "Strategische Skizze" fordert zu einer gewaltsamen "Machtergreifung" durch unbewaffnete und bewaffnete "Gemeinde- und Gauaufstände" auf. Auch wenn dies überwiegend in eine Beschreibung zukünftiger Geschehnisse gekleidet ist, kommt der Aufforderungscharakter dadurch deutlich zum Ausdruck, daß als Ergebnis der Aufstände die "Erneuerung von Volk und Staat der Deutschen" angegeben ist, also gerade ein in den vorstehenden Absätzen der Skizze beschriebenes Ziel der dargestellten Strategie. Der Aufforderungscharakter wird ferner durch die kategorische Aussage "Es geht nur von unten her" hervorgehoben. Weitere Formulierungen wie "die Sturmzeit ist nahe" und das Ziel, "Leistungsdruck" zu erzeugen, der im Notstand gipfelt, wobei im letzten Absatz die Aufstände als "Notstandsbewältigung in Eigenmacht" bezeichnet werden, bestätigen diese Auslegung der "Strategischen Skizze".
Sie richtet sich auch dadurch gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, daß sie die "Generalmaßnahme der Entausländerung Deutschlands" propagiert und folgenden Satz enthält: "Werwölfe werden so manchen Fremdling, der sich zum Freier überhebt, und so manchen Systemling, der dem Deutschenhaß und dem Antigermanismus frönt, beiroden." Hierin kommt eine völlige Mißachtung der Grundrechte auf Achtung der Menschenwürde sowie der Grundrechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit als Grundprinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zum Ausdruck. Die Formulierungen "Entausländerung", "Werwölfe" und "manchen Fremdling ... beiroden" knüpfen an Begriffe an, wie sie für die nationalsozialistische Ideologie kennzeichnend waren.
b) Durch die Verteilung der "Strategischen Skizze" mit dem Aufdruck "...)" und mit der Angabe seines Namens unter dem Text hat der Beamte gegen seine Verpflichtung verstoßen, sich eindeutig von Aktivitäten zu distanzieren, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind (zu dieser Verpflichtung vgl. Urteil vom 12. März 1986 - BVerwG 1 D 103.84 - a.a.O.).
Der Beamte hat gegen den Vorwurf eingewandt, daß er im Anschluß an den Vortrag des Referenten ... am 9. Oktober ... in einer längeren mündlichen Stellungnahme den Vortrag insgesamt als interessant, aber abwegig genannt und wesentliche Punkte des Vortrags, z.B. die Ausländerfrage, die Ausführungen zur Gewalt und zu Hoyerswerda, als falsch bezeichnet habe. Eine gewisse Distanzierung von den Thesen des ..., wenn auch nicht in dem Umfang, wie es der Beamte angegeben hat, läßt sich der Aussage des Zeugen ... vom 3. August ... entnehmen. Dieser Zeuge hat ausgesagt, daß der Beamte im Anschluß an den Vortrag erklärt habe, Veränderungen würden in diesem Land nur auf parlamentarischem demokratischem Weg zustande kommen; eine Zustimmung zu den Thesen durch den Beamten sei "sicherlich nicht erkennbar" gewesen.
Die von dem Beamten dargelegte Distanzierung von dem Inhalt des Vortrags und die Verteilung der "Strategischen Skizze" im wesentlichen nur an Seminarteilnehmer können an der Pflichtverletzung nichts ändern. Der Beamte hat schon dadurch seine politische Treuepflicht verletzt, daß er eine Stellungnahme, die sich in einer derart aggressiven, kämpferischen Weise gegen zentrale Prinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung wendet, mit dem Aufdruck seines Namens, der den Eindruck einer Identifikation erweckt, verteilt hat. Eine mündliche Distanzierung in Anwesenheit der Seminarteilnehmer ist nicht ausreichend, weil er damit rechnen mußte, daß die "Strategische Skizze" mit der Angabe seines Namens auch an Personen weitergegeben werde, die von der Distanzierung keine Kenntnis erhalten haben. Hierfür spricht die schriftliche Auskunft des Innenministers des Landes ... vom 29. Juli .... Nach dieser Auskunft sind die Thesen des Referenten ... "hier im Juli ... mehrfach angefallen" und zwar mit dem Zusatz ".../... ...". Das Strategiepapier sei von Personen in Umlauf gebracht worden, die es von dem seinerzeitigen ...-Vorsitzenden ... erhalten hätten. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der in dem Schreiben des Ministeriums genannte Zeitpunkt "Juli ... " für die Verteilung zutreffend ist oder ob diese Zeitangabe auf einem Mißverständnis beruht, wie der Beamte meint. Die Auskunft des Innenministers bestätigt immerhin, daß die "Strategische Skizze" mit dem Aufdruck des Namens des Beamten zumindest von Seminarteilnehmern weitergegeben worden ist. Zudem belastet den Beamten, daß er diese Thesen seinen eigenen Angaben zufolge noch nach dem Vortrag mit dem Aufdruck seines Namens ohne die gebotene Distanzierung an zwei Personen auf Anforderung versandt hat.
Schließlich könnte es an der Pflichtverletzung nichts ändern, wenn der Beamte mit dem Aufdruck des ... und der Angabe seines Namens sowie seiner Anschrift lediglich die Absicht verfolgt hätte, der presserechtlichen Impressumsverpflichtung Rechnung zu tragen (vgl. § 8 Abs. 1 des schleswig-holsteinischen Landespressegesetzes vom 19. Juni 1964, SchlHGVBl S. 71, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 1994, SchlHGVBl 1995 S. 6). Abgesehen davon, daß er eine solche Absicht nicht geltend gemacht hat, ist für die disziplinarrechtliche Beurteilung allein maßgebend, daß er dieses Papier als Beamter überhaupt nicht hätte verteilen dürfen, um einen Konflikt mit seiner Pflicht gemäß § 52 Abs. 2 BBG zu vermeiden.
c) Der Beamte hat vorsätzlich gegen seine Verpflichtung gemäß § 52 Abs. 2 BBG verstoßen und damit ein vorsätzliches innerdienstliches Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen (zum innerdienstlichen Charakter des Dienstvergehens vgl. Urteil vom 29. Oktober 1981 - BVerwG 1 D 50.80 - >BVerwGE 73, 263 [284] = BVerwG DokBer B 1982, 1 = ZBR 1982, 22 = NJW 1982, 779 = DVBl 1983, 81< und Urteil vom 1. Februar 1989 - BVerwG 1 D 2.86 - a.a.O.). Das vorsätzliche Handeln ergibt sich daraus, daß der Beamte entgegen seiner als unglaubhaft einzustufenden Einlassung nähere Kenntnis von der "Strategischen Skizze" hatte, deren verfassungsfeindlicher Inhalt sich ihm aufgedrängt hat. Trotz dieser Kenntnis hat er die Skizze mit der Angabe seines Namens an Seminarteilnehmer und an zwei andere Personen, die diese angefordert hatten, verteilt. Hierbei hat er auch damit gerechnet, daß die Skizze von Seminarteilnehmern an Dritte weitergegeben wird.
Soweit der Beamte sich dahin eingelassen hat, daß er das Papier ohne nähere Prüfung des Inhalts an Seminarteilnehmer verteilt habe, ist dies nicht glaubhaft. Die "Strategische Skizze" stand ihm etwa eine Woche vor dem Vortrag zur Verfügung, so daß er für eine Prüfung ausreichend Zeit hatte. Auch handelte es sich lediglich um eine einzige DIN-A-4-Textseite, deren verfassungsfeindlicher Inhalt sich auch bei nur flüchtiger Lektüre aufdrängte.
d) Das Dienstvergehen macht eine Verlängerung der Laufzeit der Gehaltskürzung auf drei Jahre erforderlich. Im Hinblick auf die von dem Beamten nach dem Vortrag des ... gezeigte Distanzierung von den Thesen ist aber die von dem Bundesdisziplinaranwalt beantragte weitere Verschärfung der Disziplinarmaßnahme nicht geboten.
Das Gewicht des Dienstvergehens ergibt sich vor allem aus dem Inhalt der verteilten Skizze, nämlich der aggressiven, kämpferischen Einstellung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung. Ein Beamter, der die Skizze eines Dritten verteilt und diese dazu mit dem Aufdruck seines Namens versieht, in der zu bewaffneten Aufständen und zur "Entausländerung Deutschlands" aufgefordert wird, begeht eine sehr schwerwiegende Verletzung seiner beamtenrechtlichen Treuepflicht.
Die Verhängung lediglich einer Gehaltskürzung und damit der Verzicht auf die vom Bundesdisziplinaranwalt angestrebte Degradierung ist aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falles gerechtfertigt. Die Verteilung der Thesen erfolgte nur an eine geringe Zahl von Personen, nämlich an etwa 30 Tagungsteilnehmer und an zwei weitere Personen, die die "Strategische Skizze" angefordert hatten. Den Ausschlag für die geringere Disziplinarmaßnahme gibt vor allem, daß der Beamte sich im Anschluß an den Vortrag von dieser Skizze und dem weiteren Inhalt des Vortrags nach seinen unwiderlegten Angaben ausdrücklich distanziert und die Thesen als falsch und abwegig bezeichnet hat (zur nachträglichen Distanzierung als Milderungsgrund vgl. z.B. Urteil vom 20. Mai 1983 - BVerwG 2 WD 11.82 - BVerwGE 83, 136 >155 f.<). Allerdings mußte der Beamte damit rechnen, daß die Skizze mit dem Aufdruck seines Namens von den Tagungsteilnehmern und von den Personen, an die er die Skizze schriftlich versandt hatte, weitergegeben wurde. Dies zeigt die bereits erwähnte schriftliche Auskunft des Innenministeriums des Landes ... vom 29. Juli ..., daß die Thesen mit dem Aufdruck des Namens des Beamten in Umlauf gebracht worden sind. Für den Beamten spricht schließlich auch, daß er im Juli ... aus dem ... ausgetreten ist, auch wenn dieser Austritt offensichtlich durch die Presseberichterstattung und möglicherweise durch die Sorge veranlaßt war, daß seine Stellung als Beamter sonst gefährdet sein könnte. Er ist seitdem politisch nicht mehr an der Arbeit des ... beteiligt und nimmt auch an den Veranstaltungen des Arbeitskreises nicht teil.
Für eine Laufzeit der Gehaltskürzung von nur drei Jahren spricht schließlich, daß die Verbreitung der "Strategischen Skizze" fast sechs Jahre zurückliegt und der Beamte seitdem - vor allem durch die lange Suspendierung von September ... bis Ende März ... - unter der Belastung des Disziplinarverfahrens stand. Es ist davon auszugehen, daß die lange Verfahrensdauer und die damit einhergehenden psychischen Belastungen bereits zu einer Pflichtenmahnung bei dem Beamten geführt haben, so daß die Gehaltskürzung in der Dauer geringer festgesetzt werden konnte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 2, § 115 Abs. 5 Satz 1 BDO.