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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 08.04.2003 - 3 StR 56/03 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 3 StR 56/03 |
| Entscheidungsdatum : | 8. April 2003 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen schweren Raubes u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 8. April 2003 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 14. Oktober 2002 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat, daß die Blutalkoholkonzentration der Angeklagten von der Strafkammer zutreffend berechnet worden ist; das Landgericht hat lediglich die Umrechnung des aufgenommenen Alkohols vom Volumen in Gewicht (Faktor 0,8) nicht ausdrücklich ausgewiesen.
Unterschrift
Tolksdorf Pfister von Lienen Becker Hubert