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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 14.09.2006 - 8 C 2/05 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 8 C 2/05 |
| Entscheidungsdatum : | 14. September 2006 |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Potsdam; 17.06.2004; VG 1 K 832/03
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 14. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf und Postier beschlossen:
I. Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren BVerwG 8 C 2.05 vor und nach der Verbindung wird auf jeweils 500 000 EUR festgesetzt.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren BVerwG 8 B 97.04 wird unter Änderung des Beschlusses vom 1. Februar 2005 auf 500 000 EUR festgesetzt.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Klageverfahren 1 K 832/03 wird unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 17. Juni 2004 auf 500 000 EUR festgesetzt.
II. Im Übrigen werden die Streitwerte bis zur Verbindung wie folgt festgesetzt:
1. Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren BVerwG 8 C 3.05 wird auf 5 000 EUR festgesetzt.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren BVerwG 8 B 90.04 wird unter Änderung des Beschlusses vom 1. Februar 2005 auf 5 000 EUR festgesetzt.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Klageverfahren 1 K 1228/99 wird unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 17. Juni 2004 auf 5 000 EUR festgesetzt.
2. Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren BVerwG 8 C 4.05 wird auf 500 000 EUR festgesetzt.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren BVerwG 8 B 92.04 wird unter Änderung des Beschlusses vom 1. Februar 2005 auf 500 000 EUR festgesetzt.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Klageverfahren 1 K 827/03 wird unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 17. Juni 2004 auf 500 000 EUR festgesetzt.
3. Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren BVerwG 8 C 5.05 wird auf 500 000 EUR festgesetzt.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren BVerwG 8 B 95.04 wird unter Änderung des Beschlusses vom 1. Februar 2005 auf 500 000 EUR festgesetzt.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Klageverfahren 1 K 830/03 wird unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 17. Juni 2004 auf 500 000 EUR festgesetzt.
4. Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren BVerwG 8 C 6.05 wird auf 500 000 EUR festgesetzt.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren BVerwG 8 B 94.04 wird unter Änderung des Beschlusses vom 2. Februar 2005 auf 500 000 EUR festgesetzt.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Klageverfahren 1 K 829/03 wird unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 17. Juni 2004 auf 500 000 EUR festgesetzt.
5. Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren BVerwG 8 C 7.05 wird auf 331 EUR festgesetzt.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren BVerwG 8 B 96.04 wird unter Änderung des Beschlusses vom 2. Februar 2005 auf 331 EUR festgesetzt.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Klageverfahren 1 K 831/03 wird unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 17. Juni 2004 auf 331 EUR festgesetzt.
6. Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren BVerwG 8 C 8.05 wird auf 318 690 EUR festgesetzt.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren BVerwG 8 B 91.04 wird unter Änderung des Beschlusses vom 2. Februar 2005 auf 318 690 EUR festgesetzt.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Klageverfahren 1 K 826/03 wird unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 17. Juni 2004 auf 318 690 EUR festgesetzt.
7. Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren BVerwG 8 C 9.05 wird auf 5 363 EUR festgesetzt.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren BVerwG 8 B 93.04 wird unter Änderung des Beschlusses vom 7. Februar 2005 auf 5 363 EUR festgesetzt.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Klageverfahren 1 K 828/03 wird unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 17. Juni 2004 auf 5 363 EUR festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes erfolgt gemäß § 52 Abs. 1, 2 und 4 i.V.m. § 63 Abs. 3 GKG.
Unterschrift
Gödel Dr. Pagenkopf Postier