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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 23.06.2020 - XIII ZB 87/19 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | XIII ZB 87/19 |
| Entscheidungsdatum : | 23. Juni 2020 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Abschiebungshaftsache
Tenor
Der XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juni 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richterin Prof. Dr. Schmidt- Räntsch, die Richter Prof. Dr. Kirchhoff, Dr. Tolkmitt und die Richterin Dr. Linder
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Rheine vom 20. März 2019 den Betroffenen im Zeitraum bis zum 6. Mai 2019 in seinen Rechten verletzt hat.
Von den Gerichtskosten trägt der Betroffene 40% mit der Maßgabe, dass von der Erhebung von Dolmetscherkosten abzusehen ist. Weitere Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Kreis Steinfurt trägt 60% der außergerichtlichen Kosten des Betroffenen, die dieser im Übrigen selbst trägt.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 EUR.
Gründe
I. Der Betroffene, ein algerischer Staatsangehöriger, reiste Ende Dezember 2015 in das Bundesgebiet ein und begehrte Asyl.
In der Folgezeit trat der Betroffene wiederholt durch Diebstähle und eine Sachbeschädigung strafrechtlich in Erscheinung. Nach Entlassung aus einer am 25. März 2016 angetretenen Untersuchungshaft stellte er am 18. Juli 2016 unter Angabe der ihm zugewiesenen Meldeanschrift W. Straße , N. , einen förmlichen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt). Bei der Antragstellung erhielt er in deutscher und arabischer Sprache eine schriftliche Belehrung über Mitwirkungspflichten für Erstantragsteller, in der es zu der Zustellungsfiktion des § 10 Abs. 2 AsylG hieß:
Wichtig! Teilen Sie den genannten Stellen jeden Wohnungswechsel mit. Dies gilt auch dann, wenn Ihnen von einer staatlichen Stelle ein neuer Wohnort und eine neue Unterkunft zugewiesen worden sind; denn die Zuweisungsbehörden sind in der Regel andere Behörden.
Am 23. Dezember 2016 stellte das Bundesamt das Asylverfahren wegen Nichtbetreibens ein und ordnete die Abschiebung des Betroffenen nach Algerien an, falls binnen einer Woche keine freiwillige Ausreise erfolge. Der Versuch, dem Betroffenen diesen Bescheid am 29. Dezember 2016 per Einschreiben an die von ihm mitgeteilte Anschrift in N. zuzustellen, scheiterte, da er sich zu diesem Zeitpunkt in Strafhaft befand.
Nach seiner Haftentlassung tauchte der Betroffene zunächst unter, kam aber wegen gewerbsmäßigen Diebstahls vom 12. Januar bis zum 11. September 2018 erneut in Haft. Nachdem er mit der Auflage, seinen Wohnsitz unter seiner Meldeadresse in N. zu nehmen, entlassen worden war, scheiterte ein erster Abschiebungsversuch, weil er erneut untergetaucht war. Nachdem er am 13. November 2018 von der Polizei aufgegriffen worden war, erließ das Amtsgericht auf Antrag der Ausländerbehörde und nach Anhörung des Betroffenen eine erste Abschiebungshaftanordnung. Der Betroffene entwich jedoch nach Verlassen des Gerichtsgebäudes noch auf dem Parkplatz des Amtsgerichts aus dem Gewahrsam der Ausländerbehörde und tauchte erneut unter.
Im Anschluss an eine Untersuchungshaft wegen weiterer Ladendiebstähle wurde der Betroffene am 20. März 2019 erneut zur Durchführung der Abschiebung festgenommen. Auf Antrag der beteiligten Behörde ordnete das Amtsgericht noch am gleichen Tage gegen den Betroffenen Sicherungshaft längstens bis zum 12. Juni 2019 an. Seine Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde.
Der Betroffene wurde am 7. Juni 2019 nach Algerien abgeschoben.
II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist teilweise begründet. Die Haftanordnung war bis zur Entscheidung des Beschwerdegerichts am 6. Mai 2019 rechtswidrig. Die Aufrechterhaltung über diesen Zeitpunkt hinaus bis zum 7. Juni 2019 hat den Betroffenen dagegen nicht in seinen Rechten verletzt.
1. Die Haftanordnung des Amtsgerichts war rechtswidrig, weil es an einem zulässigen Haftantrag fehlte.
a) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts waren die Angaben der beteiligten Behörde zur erforderlichen Dauer der Haft (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 FamFG) im Haftantrag allerdings ausreichend. Ist für die Organisation der Rückführung des Betroffenen mit Sicherheitsbegleitung ein längerer Zeitraum erforderlich, bedarf es einer auf den konkreten Fall bezogenen Begründung, die dies nachvollziehbar erklärt. Eine solche aussagekräftige, auf den Einzelfall zugeschnittene Begründung dafür, warum die Abschiebung nach Algerien 12 Wochen erfordern werde, liegt hier vor. Es wird mitgeteilt, die Verlängerung des Pass-Ersatzpapieres des Betroffenen sei voraussichtlich innerhalb von 6 Wochen möglich. Da für Algerien keine Charterflüge bereit stünden, müsse jede Abschiebung auf einem gewöhnlichen Linienflug erfolgen, auf dem stets nur ein geringes Kontingent für Abschiebungen zur Verfügung stehe. Die Buchung müsse über die Zentrale Flugabschiebungsstelle des Landes Nordrhein-Westfalen (ZFA) erfolgen. Wegen der zahlreichen Vorstrafen des Beschwerdeführers sei seine Sicherheitsbegleitung durch die Bundespolizei auf dem Flug erforderlich. Die Bundespolizei könne Abschiebeflüge nach Algerien laut Auskunft der ZFA erst ab der 23. Kalenderwoche im Juni begleiten. Damit sei eine Haftdauer von 12 Wochen erforderlich, aber auch ausreichend. Diese Angaben reichen aus, um dem Haftrichter die Prüfung der notwendigen Haftdauer zu ermöglichen.
b) Die Haftanordnung des Amtsgerichts war indes deshalb rechtswidrig, weil - wovon auch das Beschwerdegericht ausgeht - die Angaben zur zweifelsfreien Ausreisepflicht (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG) im Haftantrag in seiner Fassung vom 20. März 2019 unzureichend waren. Ergibt sich die Ausreisepflicht des Betroffenen aus einem vollziehbaren Bescheid, muss der Haftantrag diesen Bescheid nicht nur ausdrücklich benennen, sondern auch darlegen, aufgrund welcher Tatsachen von einer wirksamen Zustellung oder Zustellungsfiktion ausgegangen worden ist (BVerfG, InfAuslR 2012, 186, juris Rn. 11, 24). Daran fehlte es.
2. Der Mangel des Haftantrags ist aber während des Beschwerdeverfahrens geheilt worden. Die beteiligte Behörde hat ihren Haftantrag zur Zustellungsfiktion vor dem Beschwerdegericht mit Schreiben vom 18. April 2019 ausreichend ergänzt und konkretisiert. Sie hat ausgeführt und belegt, dass der Betroffene am 18. Juli 2016 schriftlich in deutscher und arabischer Sprache gemäß § 10 Abs. 7 AsylG über die Zustellungsfiktion des § 10 Abs. 2 AsylG belehrt wurde. Nachdem der Bescheid des Bundesamts vom 23. Dezember 2016, mit welchem dem Betroffenen die Abschiebung nach Algerien angedroht wurde, am 29. Dezember 2016 unter der dem Bundesamt bekannten Wohnanschrift nicht habe zugestellt werden können, greife seit dem 31. Dezember 2016 die Zustellungsfiktion. Ebenso ergibt sich aus dem ergänzten Haftantrag, dass die Entscheidung des Bundesamts bestandskräftig geworden und die Ausreisefrist erfolglos verstrichen sei. Damit waren die Voraussetzungen der zweifelsfreien Verlassenspflicht dargelegt.
Der Betroffene wurde in Kenntnis seines Verfahrensbevollmächtigten zu den ergänzenden Angaben der Ausländerbehörde vom Beschwerdegericht erneut persönlich angehört und hatte Gelegenheit, Stellung zu nehmen, so dass der ursprüngliche Mangel des Haftantrags geheilt worden ist. Die Heilung ist mit der Entscheidung des Beschwerdegerichts am 6. Mai 2019 eingetreten (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2019 - V ZB 159/17, juris Rn. 7).
3. Die Haftanordnung ist, soweit sie den Zeitraum ab dem 7. Mai 2019 betrifft, auch im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG muss der Ausländer Zustellungen unter der letzten Anschrift, die dem Bundesamt aufgrund seines Asylantrags oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen, wenn er - wie hier - für das Verfahren keinen Bevollmächtigten oder Empfangsberechtigten bestellt hatoder diesem nicht zugestellt werden kann. Gemäß § 10 Abs. 7 AsylG ist der Ausländer bei Stellung des Asylantrags schriftlich und gegen Empfangsbestätigung auf diese Zustellungsvorschriften hinzuweisen. Der Betroffene ist unter der fettgedruckten Überschrift "Wichtig:" ausdrücklich darüber belehrt worden, dass die Pflicht zur Mitteilung jedes Wohnungswechsels auch dann gilt, wenn ihm von einer staatlichen Stelle ein neuer Wohnort und eine neue Unterkunft zugewiesen worden sind; denn die Zuweisungsbehörden seien in der Regel andere Behörden.
Auf dieser Grundlage konnte das Beschwerdegericht den erforderlichen äußeren Tatbestand einer vollziehbaren Ausweisungsverfügung feststellen. Dazu gehört die Prüfung, wann der Bescheid zugestellt worden ist. Dagegen haben die Haftgerichte, von Fällen evidenter Rechtsverletzung abgesehen, nicht zu prüfen, ob der festgestellte äußere Tatbestand einer vollziehbaren Ausweisungsverfügung den verwaltungsrechtlichen Anforderungen genügt. Das ist allein Aufgabe der Verwaltungsgerichte (vgl. BGH, Beschluss vom 7. April 2020 - XIII ZB 53/19, juris Rn. 12, zur Frage der Rücknahmepflicht von EU- Mitgliedstaaten bei der Überstellung nach der Dublin-III-Verordnung). Die Haftgerichte haben vielmehr den Rechtsstandpunkt der beteiligten Behörde zu Grunde zu legen (BGH, Beschluss vom 23. Juni 2020 - XIII ZB 20/19, juris Rn. 8). Auf der Grundlage der Rechtsauffassung der beteiligten Behörde, der Betroffene sei nicht ausdrücklich darauf hinzuweisen gewesen, dass die Informationspflicht über Wohnungswechsel auch im Fall einer Inhaftierung gilt, war der Bescheid des Bundesamts wirksam zugestellt. Ob diese Auffassung zutrifft, ist nicht im Sicherungshaftverfahren, sondern in dem maßgeblichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu prüfen. Die Haftgerichte haben hierzu keine Stellung zu beziehen, sondern gegebenenfalls bei ihrer Prognose zu prüfen, wann und wie die Verwaltungsgerichte entscheiden und ob sich hieraus hinreichende Anhaltspunkte für ein Scheitern der vorgesehenen Abschiebung ergeben. Im vorliegenden Fall hat der Betroffene verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz nicht in Anspruch genommen.
4. Unerheblich ist der Einwand der Rechtsbeschwerde, der Betroffene habe nach der Überstellung aus den Niederlanden infolge seiner unmittelbaren Inhaftierung nicht mehr an der Meldeanschrift wohnen können. § 10 Abs. 2 AsylG setzt nicht voraus, dass die dem Bundesamt mitgeteilte Anschrift im Zeitpunkt des Zustellungsversuchs noch zutreffend ist (vgl. VG Trier, Urteil vom 19. März 2019 - 6 K 10671/17.TR, juris Rn. 43 f.).
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2 FamFG.
Unterschrift
Meier-Beck Schmidt-Räntsch Kirchhoff
Tolkmitt Linder
Vorinstanz
AG Rheine; 20.03.2019; 42 XIV (B) 53/19 / LG Münster; 06.05.2019; 5 T 252/19