BGH
25. Januar 2011
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 25.01.2011 - 5 StR 490/10 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 490/10 |
| Entscheidungsdatum : | 25. Januar 2011 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Strafsache
gegen
wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
hier: Anhörungsrüge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 2011 beschlossen:
Der Antrag des Verurteilten nach § 356a StPO gegen den Beschluss des Senats vom 7. Dezember 2010 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
Ein Gehörsverstoß liegt nicht vor. Entgegen der Behauptung des Verurteilten hat der Senat in Kenntnis der vom Amtsgericht Brandenburg an der Havel unter 27 AR 9/10 gefertigten und dem Senat am 30. November 2010 zugegangenen Gegenerklärung des Verurteilten vom 9. November 2010 entschieden.
Unterschrift
Basdorf Brause Schaal
Schneider Bellay