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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Beschluss vom 11.05.1993 - 2 BvR 2245/92 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 2 BvR 2245/92 |
| Entscheidungsdatum : | 11. Mai 1993 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
| des türkischen Staatsangehörigen |
- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Claus Schilli, Amalienstraße 67, Karlsruhe 1 -
| gegen |
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die RichterBöckenförde,
Kruis,
Sommer
am 11. Mai 1993 einstimmig beschlossen:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26. August 1992 - A 7 K 8939/91 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 16 Absatz. 2 Satz 2 des Grundgesetzes. Es wird aufgehoben. Die Sache wird an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Der Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 30. November 1992 - A 12 S 2922/92 - wird gegenstandslos.
Im übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
Das Land Baden-Württemberg hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe{GESPERRT:ENDE} :}
A.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Maßstäbe für die Beurteilung der Beachtlichkeit eines Asylfolgeantrags sowie Fragen der asylerheblichen Zielgerichtetheit staatlicher Maßnahmen.
I.
1. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit, reiste erstmals 1978 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte vergeblich seine Anerkennung als Asylberechtigter. 1982 kehrte er in die Türkei zurück. Im April 1988 reiste er erneut in das Bundesgebiet ein und beantragte wiederum erfolglos seine Anerkennung als Asylberechtigter. Das Verfahren war im Mai 1990 abgeschlossen. Am 6. August 1991 stellte er seinen dritten Asylantrag mit folgender Begründung: Er müsse in der Türkei um sein Leben fürchten. Er habe die PKK unterstützt und werde deshalb gesucht. Nachdem die zuständige Ausländerbehörde den Asylantrag als beachtlich an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge weitergeleitet hatte, lehnte dieses mit Bescheid vom 11. Oktober 1991 den Asylantrag als offensichtlich unbegründet, weil unbeachtlich, ab.
2. a) Im Klageverfahren trug der Beschwerdeführer vor: Die Situation der Kurden in der Türkei habe sich seit dem Jahreswechsel 1990/91 dramatisch zugespitzt. Seit dem Golfkrieg führe die türkische Armee immer wieder Angriffe gegen kurdische Siedlungen innerhalb und außerhalb der Türkei durch. Auf Grund dieser Situation sei seine Familie ungefähr seit Beginn des Jahres 1991 gezwungen, regelmäßig ihren Wohnort zu wechseln. Falls es der Familie nicht gelinge, rechtzeitig zu fliehen, werde sie von der DorfGendarmerie oder der Kreispolizei festgehalten. Dies geschehe auf Grund ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit sowie auf Grund der Tatsache, daß er in Deutschland sei. Ihm drohe bei seiner Rückkehr in die Türkei nur wegen seines Versuchs, in Deutschland Asyl zu beantragen, eine Gefängnisstrafe, deren Ausgang ungewiß sei. Er habe regelmäßige Kontakte in seine Heimat. Durch diese Kontakte sei er über die Verfolgung seiner Familie und über die ihm drohende Gefängnisstrafe informiert worden. Dies könnten auch Zeugen bestätigen. Erst vor wenigen Monaten sei durch die türkische Armee die in 100 Kilometer Entfernung von seinem Heimatkreis Cermik befindliche Stadt Sirnak bombardiert worden.
b) Mit dem angegriffenen Urteil wies das Verwaltungsgericht die Klage ab mit im wesentlichen folgender Begründung: Der Folgeantrag könne schon deshalb keinen Erfolg haben, weil er unbeachtlich sei. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG lägen offenkundig nicht vor. Soweit der Beschwerdeführer vortrage, er werde in der Türkei wegen Unterstützung der PKK gesucht, sei sein Folgeantrag schon deshalb unbeachtlich, weil dieses Vorbringen bereits Gegenstand der Prüfung im letzten Asylverfahren gewesen sei. Jedenfalls sei er mit seinen Ausführungen hierzu gemäß § 51 Abs. 2 VwVfG ausgeschlossen. Denn er sei nicht ohne grobes Verschulden gehindert gewesen, derartige neue Gesichtspunkte gegebenenfalls noch in sein erstes Asylverfahren einzuführen. Soweit der Beschwerdeführer in der Klagebegründung erstmals geltend gemacht habe, daß ihm wegen der Asylantragstellung Verfolgungsmaßnahmen in der Türkei drohten, habe er schon nicht dargelegt, inwiefern im Hinblick auf diese bereits das erste Asylverfahren betreffende Tatsache eine nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten sei. Er sei damit aber auch im Folgeantragsverfahren gemäß § 51 Abs. 2 VwVfG ausgeschlossen. Im übrigen führe die Tatsache, daß ein Asylantrag in der Bundesrepublik gestellt worden sei, bei der Rückkehr des abgelehnten Asylbewerbers in die Türkei zu keiner Benachteiligung und Verfolgung.
Auch mit der Behauptung, daß seine Familie seinetwegen gezwungen sei, seit Beginn des Jahres 1991 regelmäßig den Wohnort zu wechseln, und von den Soldaten behelligt werde, sowie, daß ihm in der Türkei eine Gefängnisstrafe drohe, sei keine "Änderung" der Sachlage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG dargetan. Denn dieses Vorbringen erweise sich als viel zu unsubstantiiert und vage, als daß sich hieraus ein konkreter Verfolgungstatbestand ergeben könne. So fehle es schon an der Darlegung von Einzelheiten zu Zeit, Ort und Umständen der behaupteten Nachfragen und Behelligungen. Im übrigen sei nicht erkennbar, daß den angeblichen Übergriffen eine spezifisch-asylrelevante Zielrichtung zugrunde gelegen habe. Das gleiche gelte, soweit der Beschwerdeführer unter Vorlage verschiedener Zeitungsausschnitte auf die zu verzeichnende neuere Entwicklung im Südosten der Türkei, insbesondere in Sirnak und Umgebung, hingewiesen habe. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg und der erkennenden Kammer seien Kurden in der Türkei, auch unter Berücksichtigung der Verschärfung der Situation in Ostanatolien, keiner unmittelbaren oder mittelbaren gruppengerichteten Verfolgung ausgesetzt. Denn es deute objektiv nichts darauf hin, daß das Vorgehen des türkischen Militärs auf die gezielte Zerstörung der ethnischen oder kulturellen Identität der Kurden im Südosten der Türkei ausgerichtet sei. Vielmehr belegten auch die neueren Geschehnisse, daß für den türkischen Staat nach wie vor die Bekämpfung der PKK, die unter anderem in Sirnak und Umgebung mit Aktionen besonders hervorgetreten sei, im Vordergrund stehe, und daß es nicht um die gezielte "psychische" (gemeint ist offensichtlich "physische") Vernichtung der Kurden an sich gehe.
Mit Beschluß vom 17. September 1992, den der Beschwerdeführer gleichfalls angreift, lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ab.
3. Den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung hat der Verwaltungsgerichtshof mit dem ebenfalls angegriffenen Beschluß als unzulässig abgelehnt, weil er nicht den Begründungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG entspreche.
II.
1. Mit seiner gegen alle drei gerichtlichen Entscheidungen erhobenen Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend: Soweit sich das Verwaltungsgericht auf den Standpunkt stelle, daß Kurden in der Türkei auch unter Berücksichtigung der Verschärfung der Situation in Ostanatolien keiner unmittelbaren oder mittelbaren gruppengerichteten Verfolgung ausgesetzt seien, habe es die Tragweite von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG verkannt. Das Bundesverfassungsgericht habe bereits mehrfach entschieden, daß die kurdische Volkszugehörigkeit einen Asylanspruch rechtfertigen könne. Dabei habe es hervorgehoben, daß die unmittelbar drohende Gefahr der Verfolgung der bereits eingetretenen Verfolgung gleichstehe. Außerdem könne sich die Gefahr eigener politischer Verfolgung eines Asylbewerbers auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines Merkmals verfolgt würden.
Darüber hinaus habe das Verwaltungsgericht seine Aufkläden, das der Asylbewerber mit ihnen teile. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, daß er, der Beschwerdeführer, genau solche Maßnahmen vorgetragen habe.rungspflicht verletzt. Es sei die Vernehmung von zwei Zeugen schriftsätzlich angeboten worden. Das Verwaltungsgericht habe sich damit in keiner Weise auseinandergesetzt. Dasselbe gelte für die Anregung, eine aktuelle Auskunft des Auswärtigen Amtes einzuholen. Statt dessen habe sich das Verwaltungsgericht zur Frage der politischen Verfolgung ausschließlich auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg gestützt. Wenn es den Tatsachenvortrag als unsubstantiiert empfunden habe, wäre es seine Aufgabe gewesen, den vollständigen tatsächlichen Hintergrund selbst zu ermitteln.
In verfassungswidriger Weise rechtsfehlerhaft sei auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, auch die neuesten Geschehnisse in Ostanatolien belegten, daß für den türkischen Staat nach wie vor die Bekämpfung der PKK im Vordergrund stehe und es nicht um die gezielte physische Vernichtung der Kurden an sich gehe. Die neuesten Geschehnisse seien in keiner Weise belegt worden. Die Erkenntnisquellen, auf die sich das Verwaltungsgericht generell stütze, datierten aus den Jahren 1985 bis 1990 und seien daher nicht geeignet, die Auffassung des Verwaltungsgerichts zu begründen.
Das Verwaltungsgericht habe Art. 2 Abs. 2 GG dadurch verletzt, daß es sich mit dem Vortrag, dem Beschwerdeführer drohe bei einer Rückkehr in die Türkei eine Gefängnisstrafe, nicht auseinandergesetzt habe. Es hätte als amtsbekannt voraussetzen müssen, daß in türkischen Gefängnissen gefoltert werde, und somit Überlegungen anstellen müssen, wie diese Gefahr abgewendet werden könne. Das Verwaltungsgericht hätte darüber hinaus erkennen müssen, daß er auf keinen Fall abgeschoben werden dürfe, da zumindest gemäß § 53 Abs. 4 bis 6 AuslG Abschiebungshindernisse vorlägen. Er habe dargelegt, daß seine Heimat ein Bürgerkriegsgebiet darstelle.
Der Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs sei bereits deshalb verfassungswidrig, weil er die Berufung nicht zugelassen habe. Der Verwaltungsgerichtshof hätte die Verfassungsverstöße durch das Verwaltungsgericht erkennen und die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zulassen müssen. In Entsprechung zu den Grundsätzen, die das Bundesverfassungsgericht zu § 554b ZPO entwickelt habe, müsse die Berufung bereits dann zugelassen werden, wenn sie Aussicht auf Erfolg habe. Dies müsse im Verwaltungsprozeß um so mehr gelten, als hinter dem Klagebegehren mehrere grundrechtliche Rechtspositionen ständen. Der Beschluß verkenne aber auch Art. 103 Abs. 1 GG. Der Verwaltungsgerichtshof sei der Ansicht, das Verwaltungsgericht habe richtig entschieden, weil in der mündlichen Verhandlung keine Beweisanträge gestellt worden seien. Es seien aber in der Klageschrift mehrere Beweisanträge gestellt worden. Den Anspruch auf rechtliches Gehör als gewissermaßen verwirkt anzusehen, weil die schriftlich gestellten Beweisanträge nicht in der mündlichen Verhandlung wiederholt worden seien, stelle eine grobe Mißachtung des genannten Grundrechts dar.
2. Das Justizministerium des Landes Baden-Württemberg hat sich zur Verfassungsbeschwerde nicht geäußert.
B.
I.
Die Verfassungsbeschwerde ist nur teilweise zulässig.
1. a) Im Hinblick auf den angegriffenen Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs ergibt sich aus der Verfassungsbeschwerde nicht in einer den Anforderungen aus §§ 23 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz und 92 BVerfGG entsprechenden Weise mit hinreichender Deutlichkeit die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten (BVerfGE 6, 132 <134>; 9, 109 <115>; st. Rspr.). Der Beschwerdeführer hat weder die Antragsschrift auf Zulassung der Berufung vorgelegt noch deren wesentlichen Inhalt mitgeteilt. Dies macht eine verfassungsrechtliche Beurteilung, ob der Verwaltungsgerichtshof über geltend gemachte Zulassungsgründe in einer den Rechtsweg verkürzenden Weise hinweggegangen ist (vgl. dazu BVerfGE 78, 88 <99> m.w.N.; vgl. auch BVerfGE 81, 123 <129>), unmöglich.
Soweit die Verfassungsbeschwerde darüber hinaus geltend macht, in Entsprechung zu den Grundsätzen, die das Bundesverfassungsgericht zu § 554b ZPO entwickelt habe (vgl. dazu BVerfGE 54, 277), hätte die Berufung bereits deshalb zugelassen werden müssen, weil sie Aussicht auf Erfolg gehabt habe, wird auch damit eine Verletzung von Grundrechten nicht schlüssig dargetan. Weder das Asylverfahrensgesetz noch die Verwaltungsgerichtsordnung kennen eine § 554b ZPO i.d.F. von 1975 vergleichbare Vorschrift. Demgegenüber hat es das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich für verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen, wenn der Gesetzgeber die Möglichkeit einer Rechtsmitteleinlegung vom Vorliegen bestimmter Zulassungsgründe abhängig macht (BVerfGE 54, 277 <292>), wie dies § 78 Abs. 2 bis 5 AsylVfG vorsieht.
b) Soweit sich die Verfassungsbeschwerde auch gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 17. September 1992 richtet, enthält sie ebenfalls keine den Anforderungen des § 92 BVerfGG entsprechende Begründung. Aus der Verfassungsbeschwerde lassen sich Tenor und maßgebliche Begründungszusammenhänge des Beschlusses nicht ablesen und zuverlässig nachvollziehen, da diese nicht im einzelnen wiedergegeben wurden bzw. innerhalb der Verfassungsbeschwerdefrist die Entscheidung selbst nicht vorgelegt wurde.
2. Die Verfassungsbeschwerde rügt, das Verwaltungsgericht habe in seinem Urteil die Tragweite von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG verkannt, indem es sich auf den Standpunkt gestellt habe, daß Kurden in der Türkei auch unter Berücksichtigung der Verschärfung der Situation in Ostanatolien keiner unmittelbaren oder mittelbaren gruppengerichteten Verfolgung ausgesetzt seien. Dem läßt sich eine dem Begründungs- und Substantiierungsgebot des § 92 BVerfGG genügende Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung entnehmen. Das Vorbringen läßt es als möglich erscheinen, daß das Urteil auf einem verfassungsrechtlich zu engen Verständnis der Gruppenverfolgung, namentlich ihrer tatsächlichen Voraussetzungen und der asylerheblichen Zielgerichtetheit staatlicher Maßnahmen, beruht.
II.
In dem genannten Umfang ist die Verfassungsbeschwerde auch im Sinne des § 93b Abs. 2 Satz 1 BVerfGG offensichtlich begründet.
1. Das Verwaltungsgericht hat ebenso wie das Bundesamt den Asylfolgeantrag des Beschwerdeführers als unbeachtlich (§ 14 AsylVfG a.F.) angesehen. Bezüglich der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Ereignisse im Südosten der Türkei seit der Jahreswende 1990/91 ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, es handele sich dabei nicht um eine "Änderung der Sachlage" im Sinne von § 14 AsylVfG a.F. (vgl. jetzt § 71 AsylVfG n.F.) in Verbindung mit § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG zugunsten des Beschwerdeführers; Kurden in der Türkei seien auch unter Berücksichtigung der Veschärfung der Situation keiner Gruppenverfolgung ausgesetzt. Mit dieser Würdigung hat das Verwaltungsgericht nicht nur einfaches Verfahrensrecht verletzt, sondern zugleich auch den Anforderungen des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG nicht hinreichend Rechnung getragen (vgl. BVerfGE 76, 143 <161 f.>).
a) Zwar wird die Frage, ob das Verwaltungsgericht die Maßstäbe für die Prüfung der Beachtlichkeit eines Folgeantrags hinreichend beachtet hat, in der Verfassungsbeschwerde nicht aufgeworfen. Ist jedoch die Verfassungsbeschwerde zulässig, ist das Bundesverfassungsgericht nicht mehr darauf beschränkt zu untersuchen, ob eine der zulässig gerügten Grundrechtsverletzungen tatsächlich vorliegt. Es kann die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit des angegriffenen Urteils unter jedem in Betracht kommenden verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt prüfen (vgl. BVerfGE 42, 312 <325 f.>; 76, 1 <74>; st. Rspr.).
b) Für die Annahme der Beachtlichkeit eines Folgeantrags gemäß § 14 AsylVfG a.F., § 71 AsylVfG n.F. in Verbindung mit § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG wegen nachträglicher Änderung der Sachlage genügt es, daß der Asylbewerber eine solche Änderung im Verhältnis zu der der früheren Asylentscheidung zugrunde gelegten Sachlage glaubhaft und substantiiert vorträgt. Dagegen ist es für die Beachtlichkeit des Folgeantrags nicht von Bedeutung, ob der neue Vortrag im Hinblick auf das glaubhafte persönliche Schicksal des Antragstellers sowie unter Berücksichtigung der allgemeinen Verhältnisse im angeblichen Verfolgerland tatsächlich zutrifft, die Verfolgungsfurcht begründet erscheinen läßt und die Annahme einer asylrechtlich relevanten politischen Verfolgung im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG rechtfertigt. Dies zu prüfen obliegt dem hierfür zuständigen Bundesamt im Rahmen eines neuen, mit den Verfahrensgarantien des Asylverfahrensgesetzes ausgestatteten Anerkennungsverfahrens. Diese verfahrensrechtlichen Gesichtspunkte müssen auch den rechtlichen Prüfungsumfang im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens begrenzen, in dem die Unbeachtlichkeitsentscheidung überprüft wird. Lediglich wenn das Vorbringen zwar glaubhaft und substantiiert, jedoch von vornherein nach jeder vertretbaren Betrachtungsweise ungeeignet ist, zur Asylberechtigung zu verhelfen, kann der Folgeantrag als unbeachtlich angesehen werden (vgl. die Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 22. September 1988 - 2 BvR 991/87 - InfAuslR 1989, 28 <30 f.>, vom 17. Januar 1991 - 2 BvR 1243/90 - InfAuslR 1991, 133 <135> und vom 13. März 1993 - 2 BvR 1988/92 -; vgl. auch BVerwGE 77, 323 <327>).
Diese Grundsätze, die für die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Ausländerbehörde und Bundesamt bei der Behandlung von Folgeanträgen entwickelt wurden, müssen auch in Fällen wie dem vorliegenden gelten, in denen zwar die Ausländerbehörde den Folgeantrag als beachtlich an das Bundesamt weitergeleitet hat, dieses jedoch sodann den Folgeantrag abweichend hiervon als unbeachtlich ansieht. Denn auch bei dieser Fallkonstellation ergeben sich für den Asylbewerber verfahrensrechtliche Nachteile: Er wird zumeist, wie auch hier, vom Bundesamt nicht persönlich angehört, ferner richten sich Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung nach §§ 10, 11 AsylVfG a.F., §§ 35, 36 AsylVfG n.F.
c) Hiernach kann das Urteil des Verwaltungsgerichts keinen Bestand haben.
Die Beurteilung, ob die Ereignisse in der Südost-Türkei seit der Jahreswende 1990/91 geeignet sind, die Voraussetzungen einer (regionalen) Gruppenverfolgung der Kurden zu erfüllen, geht ersichtlich über den Prüfungsrahmen hinaus, welcher der Ausländerbehörde oder dem Bundesamt - und damit auch dem Verwaltungsgericht, das zur Überprüfung der behördlichen Entscheidung angerufen wird - bei der Beurteilung der Beachtlichkeit oder Unbeachtlichkeit eines Folgeantrags nach der Kompetenzverteilung des Asylverfahrensgesetzes eingeräumt ist (vgl. auch den Kammerbeschluß vom 13. März 1993 für die Prüfung einer inländischen Fluchtalternative). Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene "Asylerfolgswürdigung" ist gerade der Beurteilung durch das Bundesamt im Rahmen eines neuen, über die bloße Beachtlichkeitsprüfung hinausgehenden Anerkennungsverfahrens sowie in dem gegen dessen Entscheidung angestrengten gerichtlichen Verfahren vorbehalten. Soweit die Prüfung der Beachtlichkeit eines Folgeantrags auch die Frage umfaßt, ob das - glaubhafte und substantiierte - Vorbringen nicht von vornherein nach jeder Betrachtungsweise ungeeignet ist, zur Asylberechtigung zu verhelfen, beschränkt sich dies auf die Feststellung solcher Sachverhalte, deren fehlende Asylerheblichkeit ohne weiteres auf der Hand liegt. Hierzu gehört aber im Regelfall nicht die Frage, ob ein Asylbewerber auf der Grundlage von glaubhaft und substantiiert geltend gemachten Veränderungen in seinem Heimatland von einer Gruppenverfolgung bedroht ist. Ob anderes dann gilt, wenn die asylrechtliche Würdigung des neuen Tatsachenvortrags auf einer gefestigten, höchstrichterlich bestätigten Rechtsprechung beruht, kann hier offenbleiben. Das Verwaltungsgericht hat für seine Auffassung allein auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg sowie auf die eigene Spruchpraxis verwiesen.
2. Auch auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zum Prüfungsmaßstab für die Beachtlichkeit eines Folgeantrags erweist sich das Urteil als verfassungsrechtlich nicht haltbar, soweit es im Hinblick auf die jüngste Entwicklung im Südosten der Türkei eine Gruppenverfolgung der Kurden wegen fehlender asylerheblicher Zielgerichtetheit der staatlichen Maßnahmen verneint hat.
a) Eine Verfolgung ist dann eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin "wegen" eines Asylmerkmals erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (vgl. BVerfGE 76, 143 <157, 166 f.>; 80, 315 <335>; Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. April 1991 - 2 BvR 1497/90 - InfAuslR 1991, 262 <264> und vom 11. Februar 1992 - 2 BvR 1155/91 - InfAuslR 1992, 152 <154>). Nach diesen Grundsätzen durfte das Verwaltungsgericht die Asylerheblichkeit der Angriffe gegen kurdische Siedlungen durch die türkische Armee nicht schon mit der Begründung ablehnen, das staatliche Vorgehen sei nicht auf die gezielte Zerstörung der ethnischen oder kulturellen Identität der Kurden im Südosten der Türkei ausgerichtet, vielmehr stehe für den türkischen Staat nach wie vor die Bekämpfung der PKK im Vordergrund.
b) Auch soweit das Verwaltungsgericht der Auffassung gewesen sein sollte, Angriffe gegen die PKK dienten allein der Separatismus- bzw. der Terrorismusbekämpfung und seien aus diesem Grund nicht asylerheblich, wäre dies verfassungsrechtlich nicht ohne weiteres haltbar. Die staatliche Verfolgung von Taten, die - wie separatistische Aktivitäten - aus sich heraus eine Umsetzung politischer Überzeugung darstellen, kann grundsätzlich politische Verfolgung sein. Das gilt auch dann, wenn der Staat hierdurch das Rechtsgut des eigenen Bestandes oder seine politische Identität verteidigt. Es bedarf einer besonderen Begründung, um sie gleichwohl aus dem Bereich politischer Verfolgung herausfallen zu lassen (vgl. BVerfGE 80, 315 <337 f.>; 81, 142 <149 f.>). Auch wenn die Abwehr terroristischer Angriffe hierfür grundsätzlich in Betracht kommt, kann dennoch eine asylrelevante politische Verfolgung gegeben sein. Dies gilt namentlich für Aktionen eines bloßen Gegenterrors, die zwar der Bekämpfung des Terrorismus und seines ihn aktiv unterstützenden Umfeldes gelten mögen, aber darauf ausgerichtet sind, die an dem bestehenen Konflikt nicht unmittelbar beteiligte zivile Bevölkerung - im Gegenzug zu den Aktionen des Terrorismus - unter den Druck brutaler Gewalt zu setzen (BVerfGE 80, 315 <339 f.>; 81, 142 <152>). Hierzu enthält das Urteil des Verwaltungsgerichts keine Feststellungen, obwohl der Vortrag des Beschwerdeführers, in dem von wiederholten Angriffen auf kurdische Siedlungen durch die türkische Armee die Rede ist, dafür Anlaß geboten hätte.
c) Ob die Maßnahmen der türkischen Sicherheitskräfte die erforderliche "Verfolgungsdichte" aufweisen (vgl. dazu für die mittelbare Gruppenverfolgung BVerfGE 83, 216 <232>), hat das Verwaltungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt her verständlich - ebenfalls nicht geprüft. Dies bedürfte - im Falle einer abschließenden Feststellung der Beachtlichkeit des Folgeantrags - in einem neuen Asylverfahren ebenso der Prüfung wie die Frage, ob Maßnahmen der Sicherheitskräfte gegen die kurdische Bevölkerung von asylerheblicher Intensität sind. Anzumerken ist hierzu lediglich, daß nicht erst eine (physische) Vernichtung der Kurden als Volksgruppe den Tatbestand einer Gruppenverfolgung erfüllen würde.
III.
Da keine Umstände ersichtlich sind, die einen Rückschluß darauf zuließen, daß eine erneute, verfassungsgemäße Rechtsanwendung mit Sicherheit wiederum zum Nachteil des Beschwerdeführers ausfallen müßte (vgl. BVerfGE 35, 324 <344>; 81, 142 <155>), ist das angegriffene Urteil aufzuheben; die Sache ist an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG). Damit ist der Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs gegenstandslos.
Ob das Urteil des Verwaltungsgerichts noch auf anderen verfassungsrechtlich beachtlichen Mängeln beruht, wie der Beschwerdeführer in seiner Verfassungsbeschwerde geltend macht, bedarf keiner Prüfung.
Dem Beschwerdeführer sind die notwendigen Auslagen gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG in vollem Umfang zu erstatten; der seiner Verfassungsbeschwerde anhaftende Mangel teilweiser Unzulässigkeit ist nach Umfang und Gewicht von untergeordneter Bedeutung (vgl. BVerfGE 32, 1 <39>).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschrift
| Böckenförde | Kruis | Sommer |