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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Beschluss vom 12.12.2024 - 5 PB 4/24 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 5 PB 4/24 |
| Entscheidungsdatum : | 12. Dezember 2024 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Magdeburg; 26.05.2023; 17 A 4/22 MD / OVG Magdeburg; 06.02.2024; 5 L 10/23
Tenor
In der Personalvertretungssache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Dezember 2024 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Holtbrügge und Preisner beschlossen:
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt - Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen - über die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde gegen seinen Beschluss vom 6. Februar 2024 wird aufgehoben.
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird zugelassen.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist gemäß § 78 Abs. 2 PersVG LSA i. V. m. § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG wegen einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.
Die vorliegende Rechtssache kann dem Senat Gelegenheit geben, zur Frage der Einordnung von Rechtsanwaltskosten außerhalb eines gerichtlichen Beschlussverfahrens als notwendige Kosten der Tätigkeit des Personalrats im Sinne von § 42 Abs. 1 PersVG LSA Stellung zu nehmen.
Rechtsmittel
Das Beschwerdeverfahren wird als Rechtsbeschwerdeverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 5 P 5.24 fortgesetzt; die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gilt als Einlegung der Rechtsbeschwerde.
Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Rechtsbeschwerdebegründungsfrist von zwei Monaten (§ 72a Abs. 6, § 74 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Satz 1, § 92a Satz 2 ArbGG).