BVerfG, Beschluss vom 26.02.2014 - 1 BvR 471/10
ArbG Herne 7. März 2007
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ArbG Düsseldorf 29. Juni 2007
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ArbG Herne 21. Februar 2008
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LAG Hamm 16. Oktober 2008
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LAG Hamm 16. Oktober 2008
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BAG 20. August 2009
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BAG 10. Dezember 2009
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BVerfG 26. Februar 2014
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BVerfG 27. Januar 2015
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LAG Düsseldorf 1. Juni 2015

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Sachverhalt
Klägerinnen, angestellte Mitarbeiterinnen im Schulwesen, wurden wegen Weigerung, ein islamisches Kopftuch bzw. eine Ersatzmütze abzulegen, abgemahnt bzw. gekündigt. Die arbeitsgerichtlichen Entscheidungen stützten sich auf § 57 Abs. 4, § 58 SchulG NRW, der religiöse Bekundungen im Schulbetrieb untersagt.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht bestätigt die Verfassungsmäßigkeit von § 57 Abs. 4 SchulG NRW. Vizepräsident Kirchhof ist nicht kraft Gesetzes (§ 18 BVerfGG) von der Mitwirkung ausgeschlossen, wohl aber besteht Besorgnis der Befangenheit (§ 19 BVerfGG) wegen seiner maßgeblichen Mitwirkung an vergleichbaren Gesetzgebungsverfahren und seiner Urheberschaft des Regelungskonzepts.

Praxishinweis
Religiöse Bekundungen im öffentlichen Schulwesen können durch Landesrecht eingeschränkt werden, ohne Verfassungsverstoß. Die Besorgnis der Befangenheit eines Richters erfordert eine summative Würdigung seiner früheren Tätigkeiten, die über bloße Gesetzgebungsbeteiligung hinausgehen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Beschluss vom 26.02.2014 - 1 BvR 471/10
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 1 BvR 471/10
Entscheidungsdatum : 26. Februar 2014
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text