BVerwG
19. September 2006
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 19.09.2006 - 5 B 87/06 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 5 B 87/06 |
| Entscheidungsdatum : | 19. September 2006 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Münster; 29.05.2006; VG 11 K 5364/03
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 19. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und Dr. Franke beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 29. Mai 2006 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.